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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.04.2017
- 1 BvR 452/17 -
Anspruch auf Krankenversorgung außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkasse erfordert durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage
Ausnahmecharakter darf nicht durch großzügige Auslegung erweitert werden
Das Bundesverfassungsgericht hat bekräftigt, dass ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung bestehen kann, wenn in Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Behandlungsmethoden nicht vorliegen, eine andere Behandlungsmethode aber eine Aussicht auf Besserung verspricht. Allerdings würde es dem Ausnahmecharakter eines solchen Leistungsanspruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde. Die notwendige Gefährdungslage liegt erst in einer notstandsähnlichen Situation vor. Anknüpfungspunkt eines derartigen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruchs ist deswegen allein das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage.
Bei der Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die mit verschiedenen Folgeerkrankungen beziehungsweise Komplikationen, insbesondere einer bereits mehrfach aufgetretenen Zungenschwellung, verbunden ist. Um der drohenden Erstickungsgefahr im Falle einer Zungenschwellung zu begegnen, führte die Beschwerdeführerin stets ein Notfallset mit sich. Darüber hinaus beantragte sie bei der im Ausgangsverfahren beklagten
Versicherte erhebt Verfassungsbeschwerde
Mit ihrer
Notwendige Gefährdungslage liegt erst in notstandsähnlicher Situation vor
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungsunmittelbarer Anspruch muss durch nahe Lebensgefahr geprägte notstandsähnliche Lage begründet werden
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Ein Mittel, das potentiell letale Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern kann, schließt einen entsprechenden Anspruch aus. Davon ist nach den von den Fachgerichten im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen auszugehen, ohne dass bei der Sachverhaltsermittlung ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler ersichtlich wäre. In der Sache ist entscheidend, dass der verfassungsunmittelbare Anspruch von der durch nahe Lebensgefahr geprägten notstandsähnlichen Lage begründet wird. Fehlt es an einer notstandsähnlichen Lage liegen keine hinreichenden Gründe vor, um den gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch zu überspielen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2015
[Aktenzeichen: L 11 KR 1116/12] - Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2016
[Aktenzeichen: B 1 KR 1/16 R]
- Weigerung der Krankenversicherung zur Kostenübernahme einer neuen Behandlungsmethode ist verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2005
[Aktenzeichen: 1 BvR 347/98]) - Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Basispflege bei Neurodermitis aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist rechtens
(Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2012
[Aktenzeichen: B 1 KR 24/10 R])
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Dokument-Nr. 24233
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