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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.01.2018
- 1 BvR 2465/13 -
Bezeichnung eines rehabilitierten DDR-Justizopfers als Bandit und Anführer einer terroristischen Vereinigung als Meinungsäußerung zulässig
BverfG zum Grundrechtsverstoß durch mangelhafte Berücksichtigung des politischen Kontexts einer Meinungsäußerung
Polemische Kritik an einer Person, die in der frühen DDR-Zeit hingerichtet und später in der Bundesrepublik rehabilitiert wurde, ist als Meinungsäußerung von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1) grundsätzlich gedeckt. Ob diese Sichtweise sachlich in irgendeiner Weise vertretbar oder von vorneherein unberechtigt ist und ob das in Bezug genommene Urteil grob rechtsstaatswidrig und unangemessen hart war, spielt für den Schutz der Meinungsfreiheit keine Rolle. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde eines Internetseitenbetreibers hin dessen Verurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben, weil die Strafgerichte den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht genügt haben, indem sie den politischen Kontext bei der Deutung der Äußerungen nicht hinreichend berücksichtigt und das entgegenstehende Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen unzutreffend gewichtet haben.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaber einer Website, auf der er regelmäßig Beiträge veröffentlicht, die sich mit vermeintlichen Missständen bei der Aufarbeitung der
BverfG bejaht Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Das
Achtungsanspruch Verstorbener reicht nicht weiter als Ehrschutz lebender Personen
Geschützt sind bei Verstorbenen der Achtungsanspruch, der dem Betroffenen kraft seines Personseins zusteht wie auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Das Schutzbedürfnis des Verstorbenen schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an ihn verblasst, so dass im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt. Unabhängig von der Frage, wie weit der Achtungsanspruch Verstorbener im Einzelfall geht, reicht er jedenfalls nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen.
Entscheidung des Landgerichts misst Kontext der Äußerungen kein hinreichendes Gewicht zu
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Landgericht sieht den Schwerpunkt der Äußerung des Beschwerdeführers darin, dem Verhalten des verstorbenen B. einen Makel zu verpassen. Damit misst es dem Kontext der
Herabsetzung betrifft im Wesentlichen nur historische Person
Die auf den Umgang mit der DDR-Vergangenheit zielende Kritik ist bei der Beurteilung des Gewichts der Ehrbeeinträchtigung des Verstorbenen in Rechnung zu stellen. Dabei zielt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf den Schutz eines fortwirkenden Geltungsanspruchs der Person, nicht aber auf eine ausgewogene politische Bewertung historischer Handlungen als solcher. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Herabsetzung nach 60 Jahren Herrn B. im Wesentlichen nur als historische Person betrifft. Wieweit das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht unter diesen Umständen eine Auseinandersetzung mit den genaueren Motiven und Umständen der Tat, wie hier dem Ziel des Verstorbenen, für eine freie Gesellschaftsordnung zu kämpfen, erforderlich macht, haben die Fachgerichte nicht näher erwogen und in ihrer Abwägung nicht berücksichtigt. Dass der Verstorbene in erheblichem Umfang noch als individualisierte Person in der Öffentlichkeit oder durch ihn persönlich verbundene Angehörige und Freunde präsent ist und daraus noch einen besonders gewichtigen personalisierten Geltungsanspruch ableiten kann, ergibt sich aus den Urteilen nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2013
[Aktenzeichen: (574) 231 Js 2310/11 Ns (145/12)] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.07.2013
[Aktenzeichen: (3) 121 Ss 122/13 (95/13)]
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Dokument-Nr. 25544
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