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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.01.2024
1 BvR 1615/23 -

Verfassungs­beschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Videoverhandlung erfolglos

Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen fehlende Zoomfunktion in Videoverhandlung

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Art und Weise der Videoübertragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht richtet.

Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Durch den Einsatz einer Kamera, die die Richterbank in der Totalen abbildete, und mangels von ihnen steuerbarer Zoomfunktion sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, die Unvoreingenommenheit der Richter durch einen Blick ins Gesicht zu überprüfen.

Richterbank auch ohne Zoom ordnungsgemäß besetzt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen eines fehlenden Nahblicks in die Gesichter der Richter im Laufe einer Videoverhandlung erscheint nicht möglich. Die Beschwerdeführer bemängeln gerade nicht, dass das Finanzgericht tatsächlich nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Sie beanstanden, dass ein etwaiger Befangenheitsgrund für sie gegebenenfalls nicht erkennbar gewesen wäre. Dies allein genügt nicht, um auf das Vorliegen eines bösen Scheins oder eines Verdachts der Befangenheit, die zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führen könnten, zu schließen. Nur die tatsächlich unrichtige Besetzung, nicht die fehlende Möglichkeit von deren (rechtzeitiger) Überprüfung begründet eine solche Verletzung.

Verletzung des Rechts auf "faires Verfahren" möglich

Durch die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Unvoreingenommenheit kann gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden. Einen Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht haben die Beschwerdeführer allerdings weder gerügt noch käme ein solcher Verstoß aufgrund ihrer Ausführungen vorliegend als möglich in Betracht. Im Übrigen haben sie nicht vorgetragen, die fehlenden Kontrollmöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung gerügt zu haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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