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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2014
XII ZB 367/12 -

Wohnwert eines Einfamilienhauses erhöht Leistungsfähigkeit des Unterhalts­pflichtigen

Höhe des Wohnwerts bemisst sich grundsätzlich nach der eingesparten Miete

Ist der einem Kind zum Unterhalt Verpflichtete Eigentümer eines Einfamilienhauses, so ist der Wohnwert des Hauses bei der Leistungsfähigkeit des Unterhalts­pflichtigen mit zu berücksichtigen. Die Höhe des Wohnwerts bemisst sich grundsätzlich nach der eingesparten Miete. In bestimmten Fällen muss sich der Unterhalts­pflichtige aber das anrechnen lassen, was er durch die Vermietung des Hauses an Einkünfte erzielen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Zahlung von Kindesunterhalt. Der unterhaltspflichtige Vater war neben seiner Ex-Frau Eigentümer eines Einfamilienhauses. Nach der Trennung der Ehegatten, bewohnte der Ex-Mann weiter das Haus und bemühte sich dieses zu verkaufen. Die Ex-Frau verlangte von ihrem Ex-Mann die Zahlung von Kindesunterhalt. Sie war der Meinung, dass die durch die Vermietung des Hauses möglich zu erzielenden Mieteinnahmen in Höhe von 570 Euro dem Vermögen ihres Ex-Mannes zuzurechnen seien. Dagegen wehrte sich dieser jedoch. Er gab an, er könne das Haus nicht vermieten, da ein Verkauf sonst erschwert werde. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Oberlandesgericht verneinte Anrechnung möglicher Mieteinahmen

Das Oberlandesgericht Hamm verneinte eine Anrechnung der möglich zu erzielenden Mieteinnahmen von 570 Euro. Denn dem Ex-Mann sei es nicht zuzumuten gewesen, das Haus zu vermieten, da dies zu einer Erschwerung des Hausverkaufs geführt hätte. Es sei aber der Wohnwert des Einfamilienhauses von monatlich 400 Euro zu berücksichtigen gewesen. Einen solchen Betrag hätte der Ex-Mann nämlich für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung aufwenden müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Ex-Frau Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof bestätigte Entscheidung der Vorinstanz

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es sei zwar richtig, dass ein Unterhaltspflichtiger gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sein kann, alle verfügbaren Mittel zum Kindesunterhalt einzusetzen. Dies könne auch die Vermietung von Wohneigentum umfassen. Es sei hier aber zu beachten gewesen, dass durch die Vermietung des Hauses, dessen Verkauf erschwert worden wäre. Denn ein nicht ohne weiteres beendbares Mietverhältnis würde einer Nutzung des Hauses durch die Erwerber zu Wohnzwecken entgegenstehen. Die Verkaufsabsicht sei zudem nicht zu beanstanden gewesen. Denn dadurch wären die Kreditverbindlichkeiten geringer geworden, was die monatliche Belastung verringert hätte, was wiederum für die unterhaltsberechtigten Kinder von Vorteil gewesen wäre.

Anrechnung der eingesparten Miete

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei daher nur der Wohnwert des Einfamilienhauses in Höhe von 400 Euro anzurechnen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Minden, Beschluss vom 01.03.2011
    [Aktenzeichen: 30 F 95/10]
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.05.2012
    [Aktenzeichen: II-1 UF 97/11]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB)
Jahrgang: 2014, Seite: 203
FamRB 2014, 203
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 661
MDR 2014, 661
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1531
NJW 2014, 1531

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Dokument-Nr.: 18586 Dokument-Nr. 18586

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