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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2019
- XII ZB 265/17 -
BGH: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz unbekannten Geburtsdatums
Beurkundung muss mit Zusatz über Unklarheit des Geburtsdatums versehen werden
Eine Auslandsgeburt kann in Deutschland auch dann nachbeurkundet werden, wenn das Geburtsdatum unbekannt ist. Die Beurkundung muss nur mit einem Zusatz über die Unklarheit des Geburtsdatums versehen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Standesamt die
Pflicht zur Vornahme der Nachbeurkundung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Eltern und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die
Geburtsdatum nicht allein bedeutend für Geburtsurkunde
Zwar sei das genaue
Keine Ausstellung einer Geburtsurkunde, sondern Auszug aus Register
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass bei trotz ungeklärten Geburtsdatums erfolgter Eintragung keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 04.03.2014
[Aktenzeichen: 3 III 55/12] - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.04.2017
[Aktenzeichen: I-15 W 152/14]
Jahrgang: 2019, Seite: 614 FamRZ 2019, 614 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 425 MDR 2019, 425 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 933 NJW 2019, 933
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Dokument-Nr. 28680
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