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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2013
XII ZB 159/12 -

Als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Fotokopiekosten in Höhe von 50 Cent je Kopie

Rückgriff auf Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG

Fertigt ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in seiner Kanzlei Fotokopien an, so kann er Fotokopiekosten in Höhe von 50 Cent je Kopie ersetzt verlangen. Dieser Betrag entspricht der Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt wurde vom Amtsgericht Kassel als Verfahrenspfleger bestellt. In diesem Zusammenhang fertigte er unter anderem sieben Kopien in seiner Kanzlei an. Er berechnete die dadurch entstandenen Kosten mit 50 Cent je Kopie. Das Amtsgericht hielt diese Kosten jedoch für zu hoch und reduzierte den ersatzfähigen Betrag auf 15 Cent je Kopie. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde ein.

Landgericht folgte Ansicht des Rechtsanwalts

Das Landgericht Kassel entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Dieser habe Kopierkosten von 50 Cent je angefertigter Kopie gemäß § 670 BGB ersetzt verlangen können. Da die tatsächlich angefallenen Kopierkosten nicht bezifferbar waren, haben sie geschätzt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei es nach Einschätzung des Landgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen, die Kosten je Kopie auf 15 Cent zu schätzen. Denn dies habe dem Preis in einem Copyshop entsprochen. Der Rechtsanwalt habe hier jedoch die Kopien nicht in einem Copyshop, sondern in seiner Kanzlei angefertigt. Diesen Umstand regle die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG). Danach werden Kopien, die mit Hilfe eines in den Kanzleiräumen befindlichen Fotokopierers angefertigt werden, mit einer Pauschale von 50 Cent abgerechnet. Dieser Betrag sei daher anzusetzen gewesen. Mit dieser Entscheidung war wiederum die Staatskasse nicht einverstanden und legte daher Rechtsbeschwerde ein.

BGH wies Rechtsbeschwerde zurück

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Es sei zutreffend gewesen, im Rahmen der zu erstattenden Kopierkosten auf die Dokumentenpauschale der Nummer 7000 Nr. 1 VV RVG abzustellen. Zwar übersteige der dort genannte Betrag von 50 Cent je Kopie die Kosten, die bei der Fertigung von Kopien in einem Copyshop entstehen. Er berücksichtige aber neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen.

Keine Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG

Nicht zur Anwendung kam nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Zwar regle die Vorschrift, dass Kosten in Höhe von 50 Cent je Seite für die Anfertigung der ersten 50 Kopien zu ersetzen sind. Die Vorschrift sei aber nicht zur Anwendung gekommen, da sie nicht auf einen gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger anzuwenden sei. Zudem sei eine analoge Anwendung angesichts des Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgeschlossen gewesen.

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der Leitsatz

FamFG § 277 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1

a) Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen.

b) Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 17.02.2012
    [Aktenzeichen: 785a XVII 154/96]
  • Landgericht Kassel, Beschluss vom 14.03.2012
    [Aktenzeichen: 3 T 108/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 2014, Seite: 261
Rpfleger 2014, 261

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Dokument-Nr.: 17538 Dokument-Nr. 17538

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Kommentare (6)

 
 
Flederman schrieb am 23.01.2014

Vermutlich wäre die Definition "natürliche Person ohne juristischen Beistand" eine genauere Beschreibung des Zustands gewesen. Und natürlich sollen auch die Damen RAe, die - wie Sie es ausdrücken - Ihre Arbeit redlich verrichten, angemessen dafür entschädigt werden, lg Fleder.

P.s. Einer Dame gegenüber hätte ich mich auch nie so ausgedrückt :)

Closius schrieb am 22.01.2014

Jeder seriöse Freiberufler würde Kopierkosten allenfalls in Höhe maximal der Kosten, die auch ein Copyshop berechnet, verlangen, sofern überhaupt.

Rechtsanwälte bestätigen wieder einmal ihr Image als Abzocker der Nation ....

Armin antwortete am 22.01.2014

Das mag sachlich vielleicht sogar zutreffend sein. Es ist aber gut, dass RAe erhöhte Kosten abrechnen können und dies allein schon deshalb, weil es zu lasten des Staates geht (den ich auch selbst schikaniere und plündere). Wünschenswert wäre in Bezug auf diese Entscheidung, dass dies nicht auf RAe beschränkt wäre (mit Ausnahme solcher RAe die staatliche Behörden und Institutionen -auch in privater Rechtsform-).

Flederman antwortete am 23.01.2014

Das soll den Herren RAe nach BRAGO ja auch zustehen, wobei ich mich an einen Strafverteidiger erinnere, der 1987 (schon) eine DM/kopierte Seite abrechnete. (Was Bossi wohl genommen hat? - :ng:)

Die private Rechtsform für die Prozessführung zu entschädigen, sieht das Gesetz einfach nicht vor und entsprechend geringschätzig verhält sich das Gericht offen gegen diese Partei und agitiert sogar gegen sie. Denn auf der anderen Seite sitzt ein Kollege, der Herr RA, der natürlich auch seinen Prozess gewinnen möchte, so weit, so gut. Die Rechnung ohne Wirt gibt es folgerichtig mit RA beim LG, lg Fleder.

P.s. Danke@Armin für die Bettlektüre

Armin antwortete am 23.01.2014

Zunächst denke ich, dass die Vergütung auch den Damen der RAe zustehen sollte, soweit sie redlich sind. was unter "private Rechtsform für die Prozessführung" zu verstehen ist erschließt sich mir nicht. In meinem vorigen Kommentar wollte ich lediglich deutlich machen, dass ich den Staat verachte und der von ihm beauftragte RA (unabhängig von der Rechtsform der staatlichen Partei; bspw. Deutsche Bahn AG) keine (erhöhte) Erstattung erhalten sollte. Kurzgesagt, alle die nicht für den Staat handeln sollten im Grundsatz möglichst viel €€€ ... erhalten, insoweit sind wir (@flederman) uns denke ich einig.

Flederman schrieb am 21.01.2014

Ich habe mich gerade als Laienjurist mit meiner Widerklage im Zivilverfahren damit auseinandergesetzt, welche Entschädigung mir im Falle eines Prozessgewinns zusteht. Denn wie jede Prozesspartei habe auch ich entsprechende Bürokosten, die dem Standard der Arbeit eines Rechtsanwalts entsprechen und mit diesem Aufwand zu beziffern wären, dachte ich.

Falsch gedacht. Es gibt keine Pauschalen oder Sonstiges, sondern als privater Widerkläger kann man scheinbar nur wie ein Zeuge entschädigt werden, lg Fleder.

P.s. Belehrungen nehme ich gerne entgegen.

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