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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010
- VIII ZR 329/08 -
BGH zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten
Haftung liegt bei Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht bei einzelnen Wohnungseigentümern
Bei der Belieferung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung haften die einzelnen Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner für die Forderung eines klagenden Versorgungsunternehmens. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die drei Beklagten sind – neben anderen – als Mitglieder einer
Das Amtsgericht hat der Klage gegen eine Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses teilweise stattgegeben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Vertragspartner muss teilrechtsfähige Wohneigentümergemeinschaft für Zahlung in Anspruch nehmen
Die dagegen gerichtete Revision der beiden anderen Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagten nicht als
BGH weist Sache zurück an das Landgericht
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun die Miteigentumsanteile der Beklagten feststellen. Denn die Beklagten haften zwar nicht als
Erläuterungen
* - § 421 BGB: Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
** - § 10 WEG: Allgemeine Grundsätze
(6) Die Gemeinschaft der
…
(8) Jeder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Spandau, Urteil vom 19.03.2008
[Aktenzeichen: 13 C 518/07] - Landgericht Berlin, Urteil vom 14.10.2008
[Aktenzeichen: 9 S 7/08]
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Dokument-Nr. 9090
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