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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2014
- VIII ZR 275/13 -
Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache sind erstattungsfähig
Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kosten, die für ein Privatgutachten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt wurden, erstattungsfähig sind.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kauften bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett
LG bejaht Erstattungsanspruch für Sachverständigenkosten
Das Amtsgericht hat die
BGH bejaht Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten
Ersattungsfähigkeit der Gutachterkosten'>
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Streithelferin der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt, hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass den Klägern der vom Berufungsgericht bejahte verschuldensunabhängige Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB* auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht. Denn schon für § 476 a BGB a.F., der dem § 439 Abs. 2 BGB als Vorbild gedient hat, hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für
Erläuterungen
* - § 439 BGB
[...]
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Andernach, Urteil vom 01.02.2013
[Aktenzeichen: 62 C 947/11] - Landgericht Koblenz, Urteil vom 20.08.2013
[Aktenzeichen: 6 S 58/13]
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Dokument-Nr. 18138
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