wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2007
VIII ZR 271/06 -

Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Mieträume wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen

GbR soll nicht schlechter gestellt sein als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall vermietete eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Februar 1987 eine Wohnung, die sich im Erdgeschoss eines Hauses befand. Die Gesellschaft hatte sich nur gebildet, um das Haus zu kaufen, zu sanieren und zu bewohnen. Die Gesellschafter wohnten also ebenfalls in diesem Gebäude. Nach etwa 17 Jahren im Mai 2004 kündigte die GbR dem Mieter der Erdgeschosswohnung und berief sich dabei auf Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter. Dieser sei schwer erkrankt und könne seine Wohnung im Dachgeschoss des Hauses nicht mehr nutzen. Er müsse daher in die Wohnung des Mieters im Erdgeschoss ziehen.

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und das Landgericht Berlin gaben der Räumungsklage der GbR statt, so dass der Mieter Revision vor dem Bundesgerichtshof einlegte. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision zurück. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die GbR berechtigt war, den Mietvertrag nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs des erkrankten Gesellschafters zu kündigen.

GbR kann eigene Rechte und Pflichten begründen

Die GbR könne als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen und besitze insoweit Rechtsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 - = BGHZ 146, 341). Der Eigenbedarf eines Gesellschafters sei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls deshalb grundsätzlich zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit, führte der BGH weiter aus.

Eigenbedarf anmeldender Gesellschafter muss bei Abschluss des Mietvertrags schon GbR-Gesellschafter gewesen sein

Eine Eigenbedarfskündigung durch eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft komme - wie auch bei einer einfachen Vermietermehrheit - grundsätzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern - oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen - in Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren.

Werbung

der Leitsatz

BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2008
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 14.08.2006
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1738
DStR 2007, 1738
 | Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 2007, Seite: 369
DWW 2007, 369
 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2007, Seite: 1185
GE 2007, 1185
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1301
MDR 2007, 1301
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2007, Seite: 2845
NJW 2007, 2845
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2007, Seite: 529, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
NJW-Spezial 2007, 529 (Michael Drasdo)
 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2007, Seite: 702
NZG 2007, 702
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 679
NZM 2007, 679
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2007, Seite: 515
WuM 2007, 515
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2007, Seite: 1955
ZIP 2007, 1955
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2007, Seite: 772
ZMR 2007, 772

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5546 Dokument-Nr. 5546

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5546

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?