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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2009
VIII ZR 243/08  -

BGH: Käufer muss Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag leisten

Verkäufer hat auch bei Gebrauchtwagen Anspruch auf Wertersatzzahlung

Ein Käufer muss nach einem Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung leisten. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Käufer muss Ersatz für Nutzung zahlen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 17.04.2008 - C-404/06 -). Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.

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der Leitsatz

VerbrauchsgüterRL Art. 3; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 1

a) Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt werden.

b) Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2009
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.11.2007
    [Aktenzeichen: 549 C 14966/06]
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 13.08.2008
    [Aktenzeichen: 10 S 1/08]
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MDR 2009, 1378
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 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
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ZIP 2009, 2158

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Dokument-Nr.: 8468 Dokument-Nr. 8468

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