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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2014
- VIII ZR 224/13 -
Mieter hat bei entsprechender Mietvertragsklausel Anspruch auf Kostenübernahme für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen
BGH zum Zahlungsanspruch des Mieters für Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter dann gegen seinen Vermieter einen Zahlungsanspruch für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen geltend machen kann, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag die Erstattung von Beträgen für sach- und fachgerecht ausgeführte Schönheitsreparaturen vorsieht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind seit 1990
§ 11 des Mietvertrags lautet:
"1. Die Kosten der
2. Umfang und Ausführung der
3. Sofern der
In einer Zusatzvereinbarung ist bestimmt:
"In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages wird hiermit vereinbart, dass der
Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von 5 Jahren angesetzt."
Mieter nehmen Schönheitsreparaturen selbst vor und verlangen Kosten vom Vermieter erstattet
Die Beklagte informierte die Kläger Anfang 2012 darüber, dass sie die
Mietvertragsklausel setzt nur sach- und fachgerecht Ausführung der fälligen Schönheitsreparaturen voraus
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der auf § 11 Ziffer 3 des Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Beklagten zur Ausführung der
Vertragsklausel hat Vorteile für Mieter und Vermieter
Denn die Klausel bietet dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 01.11.2011
[Aktenzeichen: 239 C 155/12]
- Unwirksame Schönheitsreparaturklausel: Erstattungsanspruch des Mieters verjährt nach sechs Monaten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 195/10]) - BGH: Mieter hat bei unwirksamer Endrenovierungsklausel Anspruch auf Kostenerstattung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 302/07])
Jahrgang: 2015, Seite: 76 MDR 2015, 76 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 80 WuM 2015, 80
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Dokument-Nr. 19264
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