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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015
- VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 -
Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Mieter muss Installation grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung dulden
Einbau und Wartung von Rauchmeldern durch Vermieter führt zu Erhöhung des Gebrauchswerts und dauerhafter Verbesserung der Wohnverhältnisse
Ein Mieter hat den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit zwei Urteile des Landgerichts Halle.
In beiden Fällen hatte die
Einbau von Rauchwarnmeldern ist von Mietern zu dulden
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB* führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der
Vermieter sind gesetzlich zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet
Darüber hinaus ergibt sich die
Erläuterungen
* - § 555 b BGB Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
[...]
4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der
** - § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 97 C 2551/13] - Mieter kann Einbau neuer funkgewarteter Rauchwarnmelder im Wohnzimmer nicht verbieten
(Landgericht Halle, Urteil vom 20.06.2014
[Aktenzeichen: 3 S 11/14])
- Amtsgericht Zeitz, Urteil vom 25.03.2014
[Aktenzeichen: 4 C 419/13] - Landgericht Halle, Urteil vom 22.09.2014
[Aktenzeichen: 3 S 25/14]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 908 GE 2015, 908
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Dokument-Nr. 21174
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