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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023
VIII ZR 106/21 -

BGH: Modernisierungs­miet­erhöhung kann zur Begründung auf Modernisierungs­ankündigung verweisen

Unschädlichkeit der fehlenden Angabe der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten

Zur Begründung einer Modernisierungs­miet­erhöhung kann auf die Modernisierungs­ankündigung verwiesen werden. Zudem ist es unschädlich, dass nicht die tatsächlichen Gesamtkosten angegeben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wurde an der Außenfassade eines Miethauses in Braunschweig eine Wärmedämmung angebracht. Nach Abschluss der Arbeiten erhielt die Mieterin einer der im Haus befindlichen Wohnungen im Dezember 2016 eine Mieterhöhungserklärung. Zur Begründung der Erhöhung wurde auf das Ankündigungsschreiben zu den Arbeiten vom März 2016 verwiesen, ohne die tatsächlich entstandenen Kosten mitzuteilen. Die Mieterin hielt die Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben für unzulässig und verweigerte die Zahlung der erhöhten Miete. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Braunschweig gaben der Klage im Wesentlichen statt. Dagegen richtete sich die Revision der Mieterin.

Zulässigkeit der Bezugnahme auf Ankündigungsschreiben

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Zur Begründung einer Modernisierungsmieterhöhung kann auf die Modernisierungsankündigung verwiesen werden. Dadurch sei zum einen ausreichend die bewirkte Energieeinsparung erläutert worden, da im Ankündigungsschreiben mitgeteilt wurde, dass die Hausfassade mit einer Wärmedämmung versehen werde, wodurch der Mieter Heizkosten spare. Diese Angaben versetze die Mieterin in die Lage, den Grund der Mieterhöhung als plausibel nachzuvollziehen.

Unschädlichkeit der fehlenden Angabe der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten

Zudem habe die Vermieterin hinsichtlich der Berechnung des Erhöhungsbetrags auf das Ankündigungsschreiben verweisen dürfen, so der Bundesgerichtshof. Dabei sei unerheblich, dass nicht die tatsächlichen Gesamtkosten angegeben wurden. Denn die Bezugnahme enthalte in diesem Fall die Erklärung der Vermieterin, dass bei Durchführung der angekündigten Arbeiten jedenfalls nicht geringere Kosten entstanden sind. Sie ermögliche daher dem Mieter eine Nachprüfung der Plausibilität. Für eine Kontrolle der Angaben der Vermieterin müsse die Mieterin ohnehin die ihr zustehenden umfassenden Auskunfts- und Belegeinsichtsrechte geltend machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 24.11.2020
    [Aktenzeichen: 117 C 2996/19]
  • Landgericht Braunschweig, Urteil vom 06.04.2021
    [Aktenzeichen: 6 S 305/20]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2023, Seite: 745
GE 2023, 745

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Dokument-Nr.: 33286 Dokument-Nr. 33286

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