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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2012
VIII ZB 15/12 -

Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an einer Fristversäumnis bei ungewöhnlich langer Übertragungszeit eines Faxes

Mit Übertragungszeit von 40 Sekunden je Seite muss nicht gerechnet werden

Dauert die Übersendung eines Faxes 40 Sekunden pro Seite und kommt es infolge dessen zu einer verspätet eingelegten Berufung, trifft dem Rechtsanwalt keine Schuld. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte legte gegen ein Urteil Berufung ein. Per Fax wurde die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht gesendet. Die Übertragung begann um 23.52 Uhr und endete um 0.00 Uhr. Die Übertragungsdauer je Seite betrug 40 Sekunden. Das Berufungsgericht lehnte daraufhin den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Das Berufungsgericht war der Meinung, den Prozessbevollmächtigten träfe ein Verschulden an der Fristversäumnis. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

Abgelaufene Frist war unbeachtlich

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar erfolgte die Berufungsbegründung nicht fristgerecht, da die vollständige Übermittlung erst um 0.00 Uhr endete. Die Begründungsfrist sei somit abgelaufen, weil um 0.00 Uhr der auf den Fristablauf folgende Tag begann (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 320/03 = NJW 2005, 678). Ihr sei aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ein Verschulden seitens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht vorgelegen habe.

Verschulden des Rechtsanwalts lag nicht vor

Den Rechtsanwalt treffe kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, so der BGH weiter, wenn die Faxübermittlung wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen einen Zeitraum beanspruche, mit dem der Anwalt nicht rechnen müsse. So lag der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte dürfe darauf vertrauen, dass die Übermittlung der Berufungsbegründung innerhalb der üblichen Übertragungsdauer entsprechend seiner Erfahrungen erfolgen würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl)
Jahrgang: 2012, Seite: 849
AnwBl 2012, 849
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1341
NJW-RR 2012, 1341

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Dokument-Nr.: 14524 Dokument-Nr. 14524

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