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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2018
VI ZR 439/17 -

BGH: Zeitung muss Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv über Suchmaschinen verhindern

Altmeldung betraf identifizierende Berichterstattung über Strafverfahren

Befindet sich in einem Online-Archiv einer Tageszeitung eine Altmeldung, die unter Namensnennung des Beschuldigten über ein Strafverfahren berichtete, so hat der Verlag zu versuchen die Aufrufbarkeit über Suchmaschinen zu verhindern. Anderenfalls muss er die Altmeldung aus dem Archiv nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1997 hatte eine in Berlin ansässige Tageszeitung über ein Strafverfahren gegen einen Steuerberater, der in der Zeit für die Fraktion der Deutschen Sozialen Union im Landtag von Sachsen-Anhalt tätig war, berichtet. Es stand der Vorwurf der Veruntreuung von Fraktionsgeldern im Raum. In dem Bericht wurde der Steuerberater namentlich genannt. Dieser Artikel war auch noch im Jahr 2016 im Online-Archiv der Zeitung abrufbar. Dagegen richtete sich die Klage des Steuerberaters.

Landgericht und Kammergericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin gaben der Unterlassungsklage statt. Es sei zu beachten, dass der Artikel weiterhin mit voller Namensnennung ohne Aufwand oder aufwändige Recherche allein durch Eingabe der Namen des Klägers über gängige Suchmaschinen sofort auffindbar war und damit reaktualisiert wird. Angesichts des langen Zeitraums seit der Berichterstattung könne der Kläger erwarten, von einer solchen Reaktualisierung verschont zu bleiben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Entfernung der Altmeldung aus dem Archiv

Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Ansicht des Kammergerichts, dass der den Kläger identifizierende Artikel gelöscht werden muss. So habe das Gericht nicht in Betracht gezogen, ob dem Schutzinteresse des Klägers durch die Unterbindung der Auffindbarkeit des Artikels über Suchmaschinen Rechnung getragen werden könne. Die Untersagung des weiteren Bereithalten des Artikels zum Abruf im Online-Archiv gehe über das zur Wahrung der Rechte des Klägers Erforderliche hinaus, falls die Beklagte dessen Auffindbarkeit über Suchmaschinen ausschließen oder einschränken könne. Der Verbreitungsgrad des Artikels durch die Abrufbarkeit im Archiv sei für sich betrachtet gering.

Gefahr der Einschränkung der Pressefreiheit

Die Auffassung des Kammergerichts berge die Gefahr, so der Bundesgerichtshof, dass die Presse davon Abstand nimmt, Artikel in ihren Online-Archiven aufzubewahren, oder in ihren Berichten individuelle Elemente weglässt, die geeignet sind, Gegenstand einer vorliegenden Klage zu sein. Dies würde zu einer Einschränkung der Pressefreiheit führen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 29.09.2016
    [Aktenzeichen: 27 O 243/16]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.09.2017
    [Aktenzeichen: 10 U 110/16]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2019, Seite: 657
GRUR 2019, 657
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2019, Seite: 388
K&R 2019, 388
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 802
MDR 2019, 802
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1881
NJW 2019, 1881
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2019, Seite: 826
VersR 2019, 826
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2019, Seite: 1333
ZIP 2019, 1333
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2019, Seite: 585
ZUM 2019, 585

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Dokument-Nr.: 29251 Dokument-Nr. 29251

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Kommentare (1)

 
 
Norbert Peitzmeier schrieb am 01.10.2020

Steuerberatung mit Steuervermeidung kann ich, die gute Barbra googlen aber nicht. Ihr Norbert Peitzmeier.

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