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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.1970
- VI ZR 121/69 -
Beschädigung eines PKW durch Pferdegespann: Überwindung von Urheberzweifeln im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 BGB
Verschulden an Schadensentstehung unerheblich
Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne ausbrechen und lässt sich nicht feststellen welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam. Auf ein Verschulden an der Schadensentstehung kommt es dabei nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 1967 scheuchte eine größere Anzahl von Schulkindern zwei Pferdegespanne auf. Da die Kutscher die Pferde nicht halten konnten, preschten diese los und liefen einen abschüssigen Platz hinunter. In einer Kurve kam einer der Gespanne ins Schleudern und beschädigte mehrere parkende Fahrzeuge. Einer der Fahrzeughalter klagte daraufhin gegen den Tierhalter des einen Gespanns auf Schadenersatz.
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Auf Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Hamm der Klage statt. Zwar habe nicht festgestellt werden können, welcher der beiden Pferdegespanne den Schaden verursacht hat. Das Berufungsgericht wandte jedoch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB an und sah daher den beklagten Tierhalter als verantwortlich für den Schaden an. Der Beklagte wiederum meinte, dass diese Vorschrift ein schuldhaftes Handeln voraussetze und daher im Rahmen der als
§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der Tierhalterhaftung anwendbar
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im Rahmen der als
Beweisschwierigkeiten auch im Rahmen der Tierhalterhaftung
Diese Grundsätze haben nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch für die
Keine ungebührliche Härte für Tierhalter
Der Halter eines Luxustiers treffe zudem keine ungebührliche Härte bei Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn er habe es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr zu steuern. Zum Beispiel dadurch, dass er es nicht in den Straßenverkehr gibt.
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§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 833 BGB
§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auch auf die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) Anwendung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verletzung durch Schafsangriff: Unterbringung von Tieren mehrerer Halter in einem gemeinsamen Pferch begründet eine Tierhalterhaftung für alle Halter
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.04.2012
[Aktenzeichen: 14 U 2687/11]) - Hundehalter haftet für Sturz
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.02.2002
[Aktenzeichen: 11 U 79/01])
Jahrgang: 1971, Seite: 288 MDR 1971, 288 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1971, Seite: 509 NJW 1971, 509 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1971, Seite: 320 VersR 1971, 320
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Dokument-Nr. 17267
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