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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018
- VI ZR 106/17 -
BGH: Bei eigener Sachkunde des Gerichts kann auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden
Parteien des Rechtsstreits müssen darauf hingewiesen werden
Ein Gericht kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es eine eigene Sachkunde in der Frage hat. Darauf muss das Gericht die Parteien des Rechtsstreits aber hinweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In einem Arzthaftungsprozess vor dem Bundesgerichtshof im Jahr 2017 gegen einen Zahnarzt ging es um die Frage, ob das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren eine Entscheidung treffen durfte, ohne ein von der Klägerin gefordertes
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Der Bundesgerichtshof sah in der Nichtbeachtung des von der Klägerin geforderten Sachverständigengutachtens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein Gericht dürfe, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde vorweisen könne. Will das Gericht auf die eigene Sachkunde abstellen, müsse es den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dies gelte auch dann, wenn das Gericht auf ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 11.08.2015
[Aktenzeichen: 13 O 377/14] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2017
[Aktenzeichen: 22 U 119/15]
- BGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung eines Privatgutachtens durch Berufungsgericht
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2017
[Aktenzeichen: VI ZR 184/17]) - BGH: Richter muss Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2019
[Aktenzeichen: VII ZR 303/16])
Jahrgang: 2018, Seite: 1097 FamRZ 2018, 1097 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 885 MDR 2018, 885 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2018, Seite: 335 NJ 2018, 335 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2730 NJW 2018, 2730 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1147 VersR 2018, 1147
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Dokument-Nr. 27833
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