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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2019
V ZR 4/19 -

BGH: Muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch im Haus aufgrund Feuchtigkeit im Keller stellt Sachmangel dar

Käufer kann Gewähr­leistungs­rechte geltend machen

Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel. Kommt es zu einem muffigen bzw. modrig-feuchten Geruch im Haus aufgrund der Kellerfeuchtigkeit, so liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer kann dann Gewähr­leistungs­rechte geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im März 2015 stellten die Käufer Feuchtigkeit an den Kellerwänden fest. Dadurch sei es nach Regenfällen zu einem muffigen bzw. modrig-feuchten Geruch im Haus gekommen. Das Haus wurde im Jahr 1914 errichtet. Die Käufer sahen in der Kellerfeuchtigkeit einen Sachmangel und machten gegen die Verkäuferin Gewährleistungsrechte geltend.

Landgericht bejaht Vorliegen eines Sachmangels, Oberlandesgericht verneinte dies

Während das Landgericht Baden-Baden die Ursache der Kellerfeuchtigkeit in einer nicht zeitgemäßen Abdichtung sah und daher das Vorliegen eines Sachmangels bejahte, verneinte dies das Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass das Haus einen für das Gebäudealter und die Art der vorhandenen Kellerkonstruktion bautypischen Zustand aufweise. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse ein Käufer einer Immobilie dieses Alters mit bautypischen Feuchtigkeitserscheinungen rechnen. Gegen diese Entscheidung legten die Käufer Revision ein.

Bundesgerichtshof wertet nicht jede Kellerfeuchtigkeit eines alten Hauses als Sachmangel

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel begründet. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, namentlich darauf, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind. Werde ein Wohngebäude in einem Makler-Exposé als "Luxusimmobilie" bezeichnet, die "nach neustem Stand renoviert worden" ist, könne ein Käufer erwarten, dass die Räumlichkeiten keine Feuchtigkeit aufweisen, soweit sie zu Wohnzwecken dienen. So lag der Fall hier nicht. Weder sei die Sanierung des Kellers geschuldet gewesen noch habe der Keller Wohnzwecken gedient.

Sachmangel aufgrund muffigen bzw. modrig-feuchten Geruchs im Haus

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei aber im Allgemeinen von einem Sachmangel auszugehen, wenn bedingt durch die Feuchtigkeit im Keller ein muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, der von Besuchern beim Öffnen der Tür sofort wahrgenommen wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 05.04.2018
    [Aktenzeichen: 2 O 134/17]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2018
    [Aktenzeichen: 7 U 85/15]
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NJW-RR 2020, 121
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NZM 2020, 75

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Dokument-Nr.: 28401 Dokument-Nr. 28401

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