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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2018
- V ZR 256/16 -
BGH: Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag nach falscher Zusicherung der Trockenheit des Kellers in Maklerexposé
Maklerexposé als öffentliche Äußerung des Verkäufers im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB
Wird in einem Maklerexposé angegeben, dass der Keller trocken sei, obwohl dies nicht der Fall ist, liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Denn ein Maklerexposé stellt eine öffentliche Äußerung des Verkäufers bzw. seines Gehilfen dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 kaufte eine Frau ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 119.000 Euro. Das Haus stammte aus den 50er Jahren. Obwohl im Maklerexposé angegeben wurde "Zudem ist das Haus unterkellert (trocken)", traten im
Landgericht gibt Klage statt, Oberlandesgericht weist sie ab
Während das Landgericht Oldenburg der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Oldenburg ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei in der Feuchtigkeit des Kellers kein Sachmangel zu sehen. Der
Bundesgerichtshof bejaht Vorliegen eines Sachmangels
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die Feuchtigkeit im
Maklerexposé als öffentliche Äußerung des Verkäufers bzw. seines Gehilfen
Zu den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zählen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch Angaben in einem
Käuferin durfte Trockenheit des Kellers erwarten
Im Verkaufsexposé des Maklers befand sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Oldenburg, Urteil vom 16.02.2016
[Aktenzeichen: 4 O 2056/14] - Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.09.2016
[Aktenzeichen: 14 U 26/16]
- BGH: Muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch im Haus aufgrund Feuchtigkeit im Keller stellt Sachmangel dar
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2019
[Aktenzeichen: V ZR 4/19]) - Über Eintragung in Verzeichnis der erkannten Denkmäler muss bei Hauskauf aufgeklärt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2021
[Aktenzeichen: V ZR 158/19])
Jahrgang: 2018, Seite: 1113 BauR 2018, 1113 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 519 MDR 2018, 519 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 752 NJW-RR 2018, 752 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 628 NZM 2018, 628 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 879 VersR 2018, 879 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2018, Seite: 1030 ZIP 2018, 1030
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Dokument-Nr. 28507
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