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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2013
V ZR 278/12 -

Grund­stücks­eigen­tümer hat keinen Anspruch auf Zufahrt auf das Grundstück mit dem PKW

Zufahrt zum Grundstück genügt zur Erreichbarkeit des Grundstücks

Ein Grund­stücks­eigen­tümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, mit seinem PKW auf das Grundstück zu fahren. Zur Erreichbarkeit des Grundstücks genügt vielmehr, dass eine Zufahrt zum Grundstück bzw. eine Parkmöglichkeit am Grundstück besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin konnte mit ihrem Fahrzeug nicht auf das Grundstück fahren. Zwar haben zwei Zugangswege vorgelegen. Der eine Weg war jedoch so eng, dass ein Befahren mit einem PKW nicht möglich war. Der andere Weg bot ebenfalls keinen unmittelbaren Zugang zum Grundstück, da der letzte Teil des Weges auf dem Grundstück des Nachbarn lag und dieser den Weg mittels eines Zauns versperrte. Die Grundstückseigentümerin verklagte aufgrund dessen ihren Nachbarn auf Duldung eines Notwegs, um eine Zufahrt mit einem PKW auf ihrem Grundstück zu ermöglichen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Eisenach als auch das Landgericht Meiningen wiesen die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Klägerin ein Zugang auf ihrem Grundstück über den engeren Weg möglich war. Dass dieser Weg nicht mit einem Fahrzeug befahrbar war, sei unbeachtlich gewesen. Denn ein Anspruch auf eine Zufahrt auf ein Grundstück, um etwa ein PKW dort abzustellen oder Be- oder Entladungen vorzunehmen, bestehe dann nicht, wenn in der Nähe eine Parkmöglichkeit und insofern eine Zufahrt zum Grundstück vorliegt. Dies sei hier der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof verneinte Recht auf Notweg

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Duldung eines Notwegs zugestanden. Zwar könne ein Grundstückseigentümer nach § 917 Abs. 1 BGB ein solcher Anspruch zustehen. Dies setze aber voraus, dass es an einer zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Zugang zum Grundstück bestand

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der engere Zugangsweg eine ausreichende Verbindung für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks der Klägerin dargestellt. Eine ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung eines Wohngrundstücks setze regelmäßig die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen voraus, etwa zur Gewährleistung der Müllentsorgung oder der Belieferung mit Brennstoffen sowie sperrigen Gütern. An einer Erreichbarkeit fehle es aber nicht bereits dann, wenn das Grundstück nicht mit einem Fahrzeug befahren werden kann. Es sei vielmehr ausreichend, wenn das Fahrzeug unmittelbar an das Grundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Dies sei hier durch den engeren Zugangsweg möglich gewesen. Zwar habe zwischen der Parkmöglichkeit und des Eingangsbereichs eine Entfernung von 50 m gelegen. Diese Entfernung sei aber zumutbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Eisenach, Urteil vom 07.03.2012
    [Aktenzeichen: 59 C 830/11]
  • Landgericht Meiningen, Urteil vom 14.11.2012
    [Aktenzeichen: 3 S 75/12 (22)]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 212
NZM 2014, 212

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Dokument-Nr.: 17928 Dokument-Nr. 17928

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Kommentare (1)

 
 
Ulrich Kürpick schrieb am 31.03.2014

Diese Zumutbarkeit ist jedoch nicht an eine Entfernung gebunden. Wenn die Klägerin durch Attest hätte beweisen können, dass Ihr aus Gründen einer Schwerbehinderung die Strecke von 50m auf dem "schmalen" Zugang unmöglich sei, wäre das Urteil wahrscheinlich anders ausgegangen. Hier ist deshalb darauf hinzuweisen, dass DIESES Urteil eine Einzelfallentscheidung ist!

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