wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2018
V ZR 274/16 -

BGH zur Sachmängelhaftung beim Kauf einer gebrauchten Immobilie: Haftung trotz vereinbartem Haftungsausschluss bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit

Sachmängelhaftung auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels

Ist im Rahmen des Kaufs einer gebrauchten Immobilie ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden, so haftet der Verkäufer nur bei Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit oder wenn der Verkäufer das Vorliegen des Sachmangels arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Käufer eines etwa 300 Jahre alten Bauernhofes nach dem Kauf im Februar 2012 Feuchtigkeits- und Schimmelschäden im Erdgeschoss des Wohnhauses fest. Nach Ansicht eines Sachverständigen sei dies auf fehlende bzw. nicht ausreichende Horizontalsperren zurückzuführen. Die Kosten für die Instandsetzung in Höhe von fast 80.000 Euro verlangte der Käufer der Immobilie von den Verkäufern als Schadensersatz ersetzt. Die Verkäufer lehnten jede Haftung ab und verwiesen zur Begründung auf den im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Der Käufer hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage.

Landgericht und Oberlandesgericht weisen Schadensersatzklage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe eine Sachmängelhaftung aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Sachmängelhaftung nur bei Vorliegen einer vereinbarten Beschaffenheit oder arglistigem Verschweigen

Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass die fehlenden oder nicht ausreichend ausgebildeten Horizontalsperren und die dadurch bedingten Feuchtigkeitsschäden einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, weil sich das Gebäude nicht für die gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eigne. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie hafte aber für einen solchen Sachmangel in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthalte. Anders sehe es nur beim Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarten Beschaffenheit. In diesem Fall könne sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2016
    [Aktenzeichen: 7 O 163/15]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2016
    [Aktenzeichen: I-21 U 12/16]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Immobilienrecht | Kaufrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1116
BauR 2018, 1116
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 663
MDR 2018, 663
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1954
NJW 2018, 1954
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 365
NJW-Spezial 2018, 365
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2018, Seite: 1355
ZIP 2018, 1355

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27112 Dokument-Nr. 27112

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27112

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung