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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2021
V ZR 158/19 -

Über Eintragung in Verzeichnis der erkannten Denkmäler muss bei Hauskauf aufgeklärt werden

Mögliche Unterschutzstellung als Denkmal

Ist ein Haus in das Verzeichnis der anerkannten Denkmäler eingetragen, so muss darüber beim Verkauf des Hauses aufgeklärt werden. Denn insofern besteht die Möglichkeit, dass das Haus als Denkmal unter Schutz gestellt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 kam es in Hamburg zu einem Verkauf eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Das Haus war seit dem Jahr 2006 in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler aufgenommen. Im Jahr 2013 erfolgte die Aufnahme in der Denkmalliste. Da der Verkäufer die Eintragung in das Verzeichnis dem Käufer nicht offenbart hatte, klagte der Käufer seit dem Jahr 2017 auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt

Während das Landgericht Hamburg die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Hamburg statt. Das Oberlandesgericht warf dem Beklagten mangelnde Aufklärung über die Denkmaleigenschaft des Hauses vor. Die Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler hätte offenbart werden müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Beklagten.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Offenbarungspflicht

Der Bundesgerichtshof hielt den Beklagten ebenfalls für verpflichtet, die Eintragung des Hauses in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler zu offenbaren. Es sei zu beachten, dass die Unterschutzstellung als Denkmal wahrscheinlich war. Mit der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes gehen Verpflichtungen und Beschränkungen einher, die einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung gleichkommen. Zudem seien genehmigte Umbau- und Erhaltungsmaßnahmen aufgrund denkmalschutzrechtlicher Auflagen oft mit erhöhten Kosten und einem erhöhten Aufwand verbunden.

Eintragung in Verzeichnis der erkannten Denkmäler als Sachmangel

Ob wegen der Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler ein Sachmangel im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt, ließ der Bundesgerichthof offen. Jedenfalls stelle die Eintragung einen offenbarungspflichtigen Umstand dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.06.2018
    [Aktenzeichen: 321 O 9/17]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.05.2019
    [Aktenzeichen: 1 U 128/18]
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Dokument-Nr.: 30306 Dokument-Nr. 30306

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