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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2012
V ZR 141/11 -

BGH: Konkludente Be­schaffenheits­vereinbarung bei Angabe der Wohnfläche im Makler-Exposé

Mögliche Kaufpreisminderung bei Wohn­flächen­abweichung trotz Haftungs­aus­schlusses

In der Angabe einer Wohnfläche in dem Exposé eines Immobilienmaklers kann eine konkludente Be­schaffenheits­vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Grundstücks liegen. Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der in dem Exposé angegebenen Fläche ab, so kann dies trotz Ausschlusses der Gewährleistung eine Kaufpreisminderung rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte sich nach einem Hauskauf heraus, dass die tatsächliche Wohnfläche gegenüber der in dem Exposé des Maklers angegebenen Wohnfläche geringer war. Die Käufer des Einfamilienhauses beanspruchten aufgrund dessen eine Kaufpreisminderung. In dem notariellen Kaufvertrag war jedoch ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart.

Landgericht und Oberlandesgericht verneinten Anspruch auf Kaufpreisminderung

Sowohl das Landgericht Trier als auch das Oberlandesgericht Koblenz verneinten einen Anspruch auf Kaufpreisminderung. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei zwar aufgrund der Angaben im Exposé eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über die Wohnfläche zustande gekommen. Diese Angaben haben sich die Verkäufer gemäß §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen müssen, da die Maklerin die Vertragsverhandlungen bis zu der Abwicklung des Notartermins betreut habe. Dennoch sei eine Kaufpreisminderung nicht in Betracht gekommen. Denn die Differenz zwischen tatsächlicher und angegebener Wohnfläche sei zu gering gewesen, um sich wertmindernd auszuwirken. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Käufer.

Bundesgerichtshof hält weitere Beweisaufnahme für erforderlich

Der Bundesgerichtshof entschied insoweit zu Gunsten der Käufer, dass es eine weitere Beweisaufnahme bezüglich der Art und Weise der Wohnflächenberechnung durch die Maklerin für erforderlich erachtete. Es sei nicht auszuschließen gewesen, so die Bundesrichter, dass die Wohnflächenabweichung höher war, als vom Oberlandesgericht angenommen. Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Trier, Urteil vom 15.12.2009
    [Aktenzeichen: 11 O 46/09]
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.05.2011
    [Aktenzeichen: 1 U 65/10]
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Dokument-Nr.: 23714 Dokument-Nr. 23714

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