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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018
V ZR 138/17 -

BGH: Auch nicht störendem Miteigentümer kann Wohnungseigentum entzogen werden

Miteigentümer kann aber Entziehung abwenden

Auch wenn der Miteigentümer selbst nicht der Störer ist, kann ihm das Wohnungseigentum gemäß § 18 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) entzogen werden. Er kann die endgültige Entziehung aber abwenden, wenn er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers erwirbt, den Miteigentümer aus der Wohnanlage entfernt und der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft die Kosten ersetzt, die durch die Durchsetzung der Entziehung entstanden sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im September 2015 wurde die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gegen ein Ehepaar beschlossen. Das Ehepaar war Eigentümer einer Wohnung in der Anlage. Zu dem Beschluss kam es, weil der Ehemann erheblich die anderen Wohnungseigentümer gestört hatte. Es kam zu Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen anderer Wohnungseigentümer und erheblichen Körperverletzungen.

Amtsgericht gibt Entziehungsklage statt, Landgericht weist sie ab

Während das Amtsgericht Leipzig der Entziehungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Seiner Auffassung nach könne die Wohnungseigentümergemeinschaft nur vom Ehemann die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangen, nicht aber von der Ehefrau. Denn von ihr seien keine Störungen ausgegangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Bundesgerichtshof sieht auch Ehefrau zur Veräußerung verpflichtet

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Auch die Ehefrau sei zur Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an der Wohnung verpflichtet. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum könne insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 WEG verwirkliche.

Schutz der Interessen des nicht störenden Miteigentümers

Jedoch müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Interessen des nicht störenden Miteigentümers geschützt werden. Daher sei dieser entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, er den Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 29.09.2016
    [Aktenzeichen: 150 C 10138/15]
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 26.04.2017
    [Aktenzeichen: 2 S 562/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2018, Seite: 1464
GE 2018, 1464
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1431
MDR 2018, 1431

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Dokument-Nr.: 26871 Dokument-Nr. 26871

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Kommentare (1)

 
 
Skeptiker schrieb am 04.01.2019

Hat jemand eine Idee zum seltsamen Instanzenzug in diesem Fall? Das LG Dresden hatte über die Berufung gegen ein Urteil des AG Leipzig entschieden, obwohl das AG Leipzig im Bezirk des LG Leipzig liegt. Leipzig und Dresden sind verschiedene Landgerichtsbezirke.

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