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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2019
- V ZR 102/18 -
BGH: Anspruch auf Baumrückschnitt bei Grundstücksbeeinträchtigung durch Laub-, Nadel- oder Zapfenfall von herüberragenden Ästen eines Nachbarbaums
Auf Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht an
Ragen die Äste eines Baums in das Nachbargrundstück herüber und kommt es dadurch zu einer Grundstücksbeeinträchtigung wegen des Laub-, Nadel oder Zapfenfalls, so steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks gemäß §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB ein Anspruch auf Rückschnitt des Baums zu. Auf die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung durch den Laubfall gemäß § 906 BGB kommt es nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück stand nahe
Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kleve wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Baumrückschnitt
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten
Kein Abstellen auf die Ortsüblichkeit des Laub-, Nadel- oder Zapfenfalls
Auf die
Strenger Maßstab für herüberragende Zweige gerechtfertigt
Dass für Laub und Nadeln, die von herüberragenden Zweigen abfallen, ein strengerer Maßstab gilt als für Laub- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 30.08.2017
[Aktenzeichen: 2 C 300/15] - Landgericht Krefeld, Urteil vom 20.04.2018
[Aktenzeichen: 1 S 68/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 1417 GE 2019, 1417
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Dokument-Nr. 28169
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