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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2013
- IV ZR 197/11 -
Belehrung über Obliegenheit des Versicherungsnehmers wahrheitsgemäße Angaben zu einem Schadensfall zu machen, muss drucktechnisch besonders hervorgehoben werden
Gesondertes Schreiben für die Belehrung nicht erforderlich
Die Belehrung des Versicherungsnehmers über seine Obliegenheit zur richtigen und vollständigen Auskunft und Aufklärung zum Schadensfall sowie die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben, müssen drucktechnisch besonders hervorgehoben werden. Ein gesondertes Schreiben ist jedoch nicht notwendig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Inhaber eines Fliesenlegerbetriebes besaß eine Firmenschutzversicherung, die auch den Schutz vor Einbruchsdiebstahl umfasste. Er behauptete, dass in einer Nacht im Mai 2009 in die Räume seines Betriebes eingebrochen wurde und eine Reihe von Werkzeugen und Maschinen entwendet wurden. Er beanspruchte daraufhin Versicherungsleistungen. Im Rahmen der Schadensregulierung erhielt der Firmeninhaber ein Schreiben des Versicherers, in dem er aufgefordert wurde, Fragen zur Sachverhaltsaufklärung zu beantworten. Innerhalb des Textes befand sich eine
Belehrung genügte nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG
Der Bundesgerichtshof gab dem Firmeninhaber Recht. Die
Belehrung muss deutlich sichtbar und vom übrigen Text abgehoben sein
Die
Belehrung muss nicht in einem gesonderten Schreiben erfolgen
Der Bundesgerichtshof führte weiterhin aus, dass die schriftliche
§ 28 Abs. 4 VVG kommt Warnfunktion zu
Die Vorschrift den § 28 Abs. 4 VVG diene dazu, so der Gerichtshof weiter, den Versicherungsnehmer zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit anzuhalten und ihn vor den andernfalls drohenden Folgen zu warnen. Dies könne zwar durch ein eigens für die
Belehrung muss getrennt von den allgemeinen Vertragsunterlagen erfolgen
Sinn und Zweck der Vorschrift sei aus Sicht der Bundesrichter darüber hinaus, dass der Versicherte anlassbezogen belehrt wird. Er sei also erst dann zu belehren, wenn von ihm Angaben zu einem konkreten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bremen, Urteil vom 31.03.2011
[Aktenzeichen: 6 O 2019/09] - Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 10.10.2011
[Aktenzeichen: 3 U 13/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 200 DAR 2013, 200
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Dokument-Nr. 11578
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