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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 06.06.2017
- 4 U 1460/16 -
Belehrung über Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung muss in unmittelbarer Nähe zu Gesundheitsfragen erfolgen und drucktechnisch hervorgehoben sein
Belehrung muss Hinweis zum rückwirkenden Risikoausschluss enthalten
Die Belehrung über die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 VVG muss in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgen und muss drucktechnisch hervorgehoben sein. Zudem muss die Belehrung den Hinweis enthalten, dass die Anzeigepflichtverletzung zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über das Bestehen einer
Unwirksame Rücktrittsbelehrung
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin. Der Versicherer habe nicht gestützt auf die Verletzung der Anzeigepflichten vom Versicherungsvertrag zurücktreten dürfen. Denn die im Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung sei unwirksam. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dresden, Urteil vom 14.09.2016
[Aktenzeichen: 8 O 979/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 1114 NJW-RR 2017, 1114 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1065 VersR 2017, 1065
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Dokument-Nr. 27503
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