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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2012
- III ZR 196/11 und III ZR 197/11 -
Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß
Voraussetzung für Schadensersatzanspruch nach Rechtprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben
Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung von zwei Schadensersatzklagen einer Sportwettenanbieterin gegen zwei bayerische Städte und den Freistaat Bayern bestätigt. Der Sportwettanbieterin waren unter Bezugnahme auf den bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch, dass die betreffende öffentliche Körperschaft in "hinreichend qualifizierter" Weise gegen Unionsrecht verstoßen hat. Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verfügte über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden für die Veranstaltung von
Klägerin verlangt Schadensersatz für entgangene Gewinne durch Untersagungsverfügungen
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen vom 8. September 2010 das deutsche
Unterbinden der Geschäftstätigkeit der Klägerin stellt keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar
Die Vorinstanzen haben einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch verneint. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die betreffende öffentliche Körperschaft in "hinreichend qualifizierter" Weise gegen Unionsrecht verstoßen hat. Hierfür sind unter anderem entscheidend das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Fragen, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurde und ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist. Dass die Behörden und die Gerichte in Bayern aufgrund des in dem seinerzeit gültigen Staatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers der Klägerin unterbanden und der bayerische Gesetzgeber das Monopol aufrecht erhielt, stellte hiernach keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar. Aufgrund der bis zum Jahr 2005 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Sportwettenmonopolen in anderen Mitgliedstaaten war noch nicht hinreichend klar, dass die Ausgestaltung des Monopols in Deutschland europarechtswidrig war.
Bayerische Behörden und Gerichte durften Zulässigkeit des Unterbindens des Sportwettenvertriebs durch andere Anbieter als Monopolgesellschaften weiter annehmen
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 entschieden, dass die in den deutschen Ländern geltenden Regelungen zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Landshut, Urteil vom 30.11.2010
[Aktenzeichen: 54 O 30/10] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.07.2011
[Aktenzeichen: 1 U 392/11]
- Landgericht Passau, Urteil vom 04.11.2010
[Aktenzeichen: 1 O 1118/09] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.07.2011
[Aktenzeichen: 1 U 5279/10]
- BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: I ZR 92/09, I ZR 189/08, I ZR 30/10, I ZR 43/10 und I ZR 93/10]) - Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2008
[Aktenzeichen: I ZR 140/04, I ZR 187/04, I ZR 207/05, I ZR 13/06])
Jahrgang: 2013, Seite: 28 MDR 2013, 28 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 168 NJW 2013, 168
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Dokument-Nr. 14402
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