wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2011
II ZR 149/10 -

BGH zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über aktienrechtliche Differenzhaftungsansprüche bei einer Sachkapitalerhöhung

Berufungsgericht muss erneut über Forderungen von mehr als 170 Mio Euro verhandeln

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine Aktiengesellschaft mit ihrem Aktionär über den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung (so genannter Differenzhaftungsanspruch) einen Vergleich schließen kann und ob in dem Vergleich vereinbarte anderweitige Zahlungspflichten des Aktionärs später mit Ansprüchen gegen die Gesellschaft verrechnet werden können.

Die dem zugrunde liegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen stellten sich im Zusammenhang mit einer im Jahre 1999 von der Babcock Borsig AG (Babcock) durchgeführten Sachkapitalerhöhung. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung brachte die Preussag AG (Preussag) gemäß einem mit der Babcock geschlossenen Transaktionsvertrag vom Februar 1999 sämtliche Geschäftsanteile an zwei Tochtergesellschaften sowie Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG (HDW) als Sacheinlage für ca. 3,5 Mio Babcock-Aktien (33,29 % des Grundkapitals) ein (erste Tranche). Die Babcock verpflichtete sich, zu einem späteren Zeitpunkt von der Preussag weitere Aktien der HDW für 325 Mio. DM zu kaufen (zweite Tranche).

In einer Vereinbarung vom 28. Juni 2000 verpflichtete sich die Preussag sodann, der Babcock einen Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM zu gewähren, mit dem diese den Kaufpreis für die zweite Tranche der HDW-Aktien bezahlen sollte. Die Babcock erklärte dabei, aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Im September 2000 vereinbarten die Babcock und die Preussag, dass die Zahlungsverpflichtung der Babcock für die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM als mit Wirkung zum 28.Juni 2000 erfüllt anzusehen sei.

Insolvenzverwalter nimmt Rechtsnachfolgerin der Preussag AG auf Differenzhaftung in Anspruch

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der Preussag, auf eine Differenzhaftung in Höhe von über 170 Mio Euro mit der Begründung in Anspruch, der Wert der von der Preussag erbrachten Leistungen sei geringer gewesen als die vereinbarte Einlage. Seine Klage hatte vor dem Land- und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Aktiengesellschaft und Aktionär können sich auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft über Differenzhaftungsanspruch vergleichen

Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz war dabei davon auszugehen, dass nach der bisher noch nicht überprüften Behauptung des Klägers jedenfalls die bei der ersten Tranche auf die Kapitalerhöhung eingebrachten Gesellschaftsanteile und Aktien nicht den versprochenen Sachwert erreichten. Über einen sich daraus ergebenden Differenzhaftungsanspruch können sich, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, die Aktiengesellschaft und der Aktionär auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft vergleichen. Obwohl der Aktionär nach dem Aktiengesetz von seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden kann, ist ein solcher Vergleich zulässig, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs besteht.

Verrechnung des Anspruchs nur bei vollwertiger, fälliger und liquider Kaufpreisforderung wirksam

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die Vereinbarung zwischen der Babcock und der Preussag vom Juni 2000 zwar diese Voraussetzungen eines zulässigen Vergleichs. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gilt das aktienrechtliche Verbot der Aufrechnung gegen die Einlageforderung der Gesellschaft aber für eine in einem Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch vereinbarte Forderung der Gesellschaft gegen den Aktionär (hier: Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM) fort. Die Verrechnung des Anspruchs der Babcock auf den Ertragszuschuss mit der Kaufpreisforderung der Preussag hinsichtlich der mit der 2. Tranche zu übertragenden HDW-Aktien in der Vereinbarung vom September 2000 ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs daher nur wirksam, wenn die Kaufpreisforderung vollwertig, fällig und liquide war. Davon ist das Berufungsgericht nach seinen bisherigen Feststellungen zu Unrecht ausgegangen, so dass die Sache an dieses zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen wurde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.12.2007
    [Aktenzeichen: 3/14 O 141/05]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2010
    [Aktenzeichen: 5 U 205/07]
Aktuelle Urteile aus dem Aktienrecht | Gesellschaftsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Aktien | Aktiengesellschaft | Aktionäre | Haftung | Kapitalerhöhung | Vergleich

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12696 Dokument-Nr. 12696

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12696

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?