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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.03.2019
- I ZR 85/18 -
Auf Verpackungen von Kaffeekapseln muss für jede Kapsel der Grundpreis des Kaffees angegeben werden
Angabe der Anzahl der im Paket enthaltenen Kapseln nicht ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es bei Kaffeekapseln nicht ausreichend ist, wenn auf der Packung die Anzahl der Kapseln angegeben ist. Vielmehr muss für jede Kapsel der Grundpreis, also der Preis je 100 g oder Kilogramm Kaffee angegeben werden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Elektromarkt verklagt, der Kaffeekapseln verkaufte, auf deren Verpackung lediglich die Anzahl der Kapseln, nicht aber das Gewicht des Kaffeepulvers in jeder einzelnen Kapsel angegeben war. Aus diesem Grunde wurde der Elektromarkt auf Unterlassung verklagt.
Nichtangabe des Grundpreises stellt unlauteres Verhalten dar
Die Instanzgerichte hatten der Klage stattgegeben. Auch der Bundesgerichtshof folgt nunmehr dieser Ansicht. In der Nichtangabe des Grundpreises, also des Preises des je 100 g oder Kilogramm des in jeder Kapsel enthaltenen Kaffees, liegt nach seiner Meinung ein unlauteres Verhalten und somit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor.
Verbraucher muss Kaffeekapseln mit anderem Kaffee vergleichen können
Ansonsten sei es für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27373
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