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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2011
- I ZR 6/10 -
BGH: Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten
Microsoft kann sich dem ohne Zustimmung erfolgten Vertrieb von Sicherungs-CDs mit Echtheitszertifikaten widersetzen
Die Firma Microsoft kann sich gegen den Vertrieb von seinen Softwareprodukten durch einen anderen Anbieter widersetzen, wenn dieser Anbieter die Produkte im nachhinein mit einem Echtheitszertifikat versieht, das ursprünglich nicht zu der ausgelieferten Ware gehörte. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT", unter der sie die Betriebssystem-Software "Windows" vertreibt. Bei der so genannten OEM-Version wird die
Microsoft rügt Verletzung der Markenrechte
Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der
LG verurteilt Beklagte auf Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr an Microsoft
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Unterlassungsanspruch von Microsoft steht Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz nicht entgegen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die
Erläuterungen
* - § 24 Markengesetz - Erschöpfung
(1) Der Inhaber einer
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.07.2008
[Aktenzeichen: 6 O 439/07] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2009
[Aktenzeichen: 6 U 160/08]
Jahrgang: 2012, Seite: 77 ITRB 2012, 77 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 422 MDR 2012, 422
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Dokument-Nr. 12376
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