Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011
- I ZR 168/10 -
"OPT-OUT"-Funktion für Nebenleistungen – Preisdarstellung auf Flugbuchungsportal www.fluege.de unzulässig
Unister unterliegt auch beim Bundesgerichtshof
Gibt ein Buchungsportal Nebenleistungen zur Flugreise nur im Wege des "OPT-OUT" an, stellt dies einen Verstoß gegen die EU-Verordnung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof bekannt gegeben und die Nichtzulassungsbeschwerde der Unister GmbH gegen die Untersagen der Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de durch das Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall hat das Unternehmen im Rahmen des Buchungsvorganges zusätzlich zum
Endpreise müssen inklusive aller Nebenkosten angezeigt werden
Hiergegen hat die Wettbewerbszentrale geklagt, weil die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur
BGH: "OPT-OUT" - Verstoß gegen EU-Verordnung
Mit seinem Beschluss bestätigt der Bundesgerichtshof die Auffassung der Wettbewerbszentrale wie der Vorinstanzen. Diese hatten sowohl die fehlende Einberechnung der "Servicegebühr" als auch die Berechnung der Reiseversicherung ohne ausdrückliches "OPT-IN" des Kunden als Verstoß gegen die EU-Verordnung und damit zugleich als Verletzung deutschen Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 11 UWG) bewertet. Nach diesem Richterspruch des höchsten deutschen Zivilgerichts muss Unister kurzfristig sein Buchungsportal und das Buchungsformular ändern.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.08.2010
[Aktenzeichen: 14 U 551/10]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12202
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss12202
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.