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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011
I ZR 168/10 -

"OPT-OUT"-Funktion für Nebenleistungen – Preisdarstellung auf Flugbuchungsportal www.fluege.de unzulässig

Unister unterliegt auch beim Bundesgerichtshof

Gibt ein Buchungsportal Nebenleistungen zur Flugreise nur im Wege des "OPT-OUT" an, stellt dies einen Verstoß gegen die EU-Verordnung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof bekannt gegeben und die Nichtzulassungsbeschwerde der Unister GmbH gegen die Untersagen der Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de durch das Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen.

Im vorliegenden Fall hat das Unternehmen im Rahmen des Buchungsvorganges zusätzlich zum Flugpreis eine so genannte "Servicegebühr" ausgewiesen. Ferner wurde im Rahmen des Buchungsformulars eine Reiseversicherung als gewünschte Nebenleistungen eingestellt, die der Kunde erst im Wege des "OPT-OUT" ausdrücklich abwählen musste.

Endpreise müssen inklusive aller Nebenkosten angezeigt werden

Hiergegen hat die Wettbewerbszentrale geklagt, weil die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 - EU- Luftverkehrsdienste-VO) verlangen, dass bei Flugreisen Endpreise inklusive sämtlicher obligatorischer Kostenpositionen angegeben werden müssen. Nach der gleichen Bestimmung dürfen fakultative Nebenleistungen zur Flugreise, wie z. B. eine Reiseversicherung, nur auf "OPT-IN"- Basis dargestellt werden.

BGH: "OPT-OUT" - Verstoß gegen EU-Verordnung

Mit seinem Beschluss bestätigt der Bundesgerichtshof die Auffassung der Wettbewerbszentrale wie der Vorinstanzen. Diese hatten sowohl die fehlende Einberechnung der "Servicegebühr" als auch die Berechnung der Reiseversicherung ohne ausdrückliches "OPT-IN" des Kunden als Verstoß gegen die EU-Verordnung und damit zugleich als Verletzung deutschen Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 11 UWG) bewertet. Nach diesem Richterspruch des höchsten deutschen Zivilgerichts muss Unister kurzfristig sein Buchungsportal und das Buchungsformular ändern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.08.2010
    [Aktenzeichen: 14 U 551/10]
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Dokument-Nr.: 12202 Dokument-Nr. 12202

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