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Landgericht München I, Beschluss vom 29.06.2009
21 O 11767/09 -

Fluggesellschaft darf nicht mit "Gesamtpreis" für eine Flugreise werben, wenn weitere obligatorische Kosten entstehen

Wettbewerbszentrale beanstandet Preiswerbung von Fluggesellschaften

Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hat das Landgericht München I der irischen Fluglinie Aer Lingus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Rahmen ihres Internet-Buchungssystems einen als "Gesamtpreis" bezeichneten Preis für eine Flugreise auszuweisen, sofern zusätzliche obligatorische Kosten berechnet werden.

Die Fluggesellschaft hatte im Rahmen ihres deutschsprachigen Internet-Buchungssystems in der Buchungsmaske bei der Flugauswahl Preise dargestellt, die hervorgehoben als "Gesamtpreis" bezeichnet wurden. Im nächsten Buchungsschritt erfolgte dann allerdings die Einbeziehung einer zusätzlichen "Bearbeitungsgebühr", durch die sich der ursprüngliche "Gesamtpreis" um einen Betrag von 5,00 € pro Person und Strecke, für Hin- und Rückreise mithin um 10,00 € erhöhte. Diese Preisdarstellung hatte die Wettbewerbszentrale zunächst außergerichtlich gegenüber dem Unternehmen beanstandet, ohne dass jedoch von dort eine befriedigende Reaktion erfolgt wäre.

Werbung ist irreführend

Das Landgericht München I folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale, wonach die Darstellung eines vermeintlichen Gesamtpreises, auf den tatsächlich noch Zusatzkosten aufgeschlagen werden, den Verbraucher in die Irre führe und überdies Wettbewerber benachteilige, die mit echten Endpreisen werben. Derartige Preismogeleien sind sowohl nach europäischem wie auch nach nationalem Recht eindeutig unzulässig.

"Opt-Out" Wunschleistungen sind rechtswidrig

Bereits zu Jahresbeginn war die Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen mehrere Fluglinien (Lufthansa, Ryanair, Easy-Jet) vorgegangen, die in ihren Internet-Reservierungssystemen unter Verstoß gegen EU-Recht (Artikel 23 EU-VO 1008/2008) Wunschleistungen wie etwa Reiseversicherungen als tatsächlich vom Kunden bestellt dargestellt hatten. Solchen fakultativen Nebenleistungen muss im Wege des ausdrücklichen "Opt-In" durch den Kunden erfolgen. Die Pflicht zur Abwahl dieser Wunschleistungen durch den Kunden im Wege des "Opt-Out" ist dagegen rechtswidrig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 8109 Dokument-Nr. 8109

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