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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2017
- I ZR 11/16 -
Anzeige urheberrechtlich geschützter Bilder in Suchmaschinen verletzt keine Urheberrechte
BGH verneint Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die
Klägerin rügt Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte durch Veröffentlichung von Vorschaubildern bei der Google-Bildersuche
Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der
BGH verneint Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder
Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der
Öffentliche Wiedergaben liegt nur bei Kenntnis des Verlinkenden über Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke vor
§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 - GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das
Anbieter von Suchfunktionen muss Rechtmäßigkeit ins Internet eingestellter Bilder nicht überprüfen
Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der
Anbieter der Suchfunktion musste keine Kenntnis von fehlender Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke haben
Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im
Erläuterungen
* - § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG:
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.12.2010
[Aktenzeichen: 310 O 331/09] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2015
[Aktenzeichen: 5 U 6/11]
- Urheberrechtsstreit um Google-Bildersuche
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.09.2008
[Aktenzeichen: 308 O 42/06]) - Google kann bei Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in Vorschaubildern nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden (Vorschaubilder II)
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2011
[Aktenzeichen: I ZR 140/10]) - Keine Verantwortlichkeit eines Internetseitenbetreibers für Verbreitung von geschützten Lichtbildern und Rezepten im allgemein zugänglichen Internet
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2013
[Aktenzeichen: I ZR 107/12])
Jahrgang: 2018, Seite: 772 NJW 2018, 772
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Dokument-Nr. 24879
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