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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2019
- 5 StR 648/18 -
BGH: Geheimabsprache zwischen Richter und Verteidiger eines Angeklagten begründet Besorgnis der Befangenheit für Mitangeklagte
Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden
Führt ein Richter mit dem Verteidiger eines Angeklagten eine Geheimabsprache, so begründet dies für die Mitangeklagten eine Besorgnis der Befangenheit. Der Richter kann aus diesem Grund gemäß § 24 Abs. 2 StPO abgelehnt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor dem Landgericht Berlin fand im Jahr 2017 gegen drei Angeklagte ein Strafverfahren wegen bandermäßigen Drogenhandels statt. Im Anschluss des dritten Verhandlungstages kam es zwischen dem Vorsitzenden Richter der Strafkammer, einem weiteren Richter und den zwei Verteidigern eines der
Landgericht wies Befangenheitsanträge zurück
Das Landgericht Berlin konnte keine
Bundesgerichtshof bejaht Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der
Geheimtreffen begründet Besorgnis der Befangenheit
Bei außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen mit einzelnen
Pflicht zur unverzüglichen und umfassenden Aufklärung über Gespräch
Der Vorsitzende hätte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unverzüglich und umfassend sämtliche Verfahrensbeteiligte über die Durchführung und den Inhalt des Gesprächs informieren müssen. Nur so wäre jeder Anschein der Heimlichkeit vermieden worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 06.06.2018
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Dokument-Nr. 28587
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