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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2018
- 3 StR 559/17 -
BGH: Bezeichnung der Erklärung eines Angeklagten als "Quatsch" durch Schöffen kann dessen Ablehnung als befangen rechtfertigen
Ablehnung wegen Misstrauen in Unparteilichkeit des Schöffen
Bezeichnet ein Schöffe eine am ersten Verhandlungstag vorgetragene Erklärung des Angeklagten als "Quatsch", ohne das Ende der Erklärung abzuwarten, so rechtfertigt dies die Ablehnung des Schöffen als befangen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 StPO. Es besteht insoweit ein gerechtfertigtes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor dem Landgericht Potsdam fand gegen einen Angeklagten ein Strafverfahren wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung statt. Am ersten Verhandlungstag las der Angeklagte eine schriftliche Erklärung vor. Während dieser Einlassung äußerte sich plötzlich ein
Landgericht lehnte Befangenheitsantrag ab
Das Landgericht Potsdam lehnte den Antrag auf
Bundesgerichtshof hob Entscheidung auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurück. An dem Urteil habe ein
Äußerung rechtfertige Misstrauen in Unparteilichkeit des Schöffen
Die Äußerung des Schöffen habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das
Dienstliche Äußerung beseitigte nicht Misstrauen an Unparteilichkeit
Die dienstliche Äußerung des Schöffen sei nicht geeignet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 09.02.2017
- Nur an Staatsanwaltschaft verschenkte Schokoladennikoläuse begründen Misstrauen an Unparteilichkeit des Schöffen
(Landgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2012
[Aktenzeichen: 2090 Js 29.752/10 - 12 KLs -]) - BGH: Geheimabsprache zwischen Richter und Verteidiger eines Angeklagten begründet Besorgnis der Befangenheit für Mitangeklagte
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2019
[Aktenzeichen: 5 StR 648/18])
Jahrgang: 2018, Seite: 2578 NJW 2018, 2578 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 441 NJW-Spezial 2018, 441 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 610 NStZ 2018, 610 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2018, Seite: 154 StV 2018, 154
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Dokument-Nr. 27302
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