wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 13. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2018
3 StR 559/17 -

BGH: Bezeichnung der Erklärung eines Angeklagten als "Quatsch" durch Schöffen kann dessen Ablehnung als befangen rechtfertigen

Ablehnung wegen Misstrauen in Unparteilichkeit des Schöffen

Bezeichnet ein Schöffe eine am ersten Verhandlungstag vorgetragene Erklärung des Angeklagten als "Quatsch", ohne das Ende der Erklärung abzuwarten, so rechtfertigt dies die Ablehnung des Schöffen als befangen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 StPO. Es besteht insoweit ein gerechtfertigtes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor dem Landgericht Potsdam fand gegen einen Angeklagten ein Strafverfahren wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung statt. Am ersten Verhandlungstag las der Angeklagte eine schriftliche Erklärung vor. Während dieser Einlassung äußerte sich plötzlich ein Schöffe, ob der Angeklagte tatsächlich den Quatsch glaube, den er hier erzähle. Der Angeklagte lehnte den Schöffen aufgrund dieser Äußerung als befangen ab. Im Rahmen einer dienstlichen Äußerung entschuldigte sich der Schöffe für die Äußerung. Er habe einfach wissen wollen, ob der Angeklagte mit seiner Erklärung ernst genommen werden wolle oder ob es sich dabei für alle erkennbar um provozierenden Unsinn handele.

Landgericht lehnte Befangenheitsantrag ab

Das Landgericht Potsdam lehnte den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit zurück. Bei der Frage des Schöffen habe es sich um eine verständliche Unmutsäußerung gehandelt. Er habe in seiner dienstlichen Erklärung nachvollziehbar dargestellt, wie es zu der spontanen Äußerung gekommen sei. Zudem habe er sich entschuldigt und seine fortbestehende Objektivität versichert. Damit habe er mögliche Zweifel an seiner Unparteilichkeit wieder ausgeräumt. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten daraufhin. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Bundesgerichtshof hob Entscheidung auf

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurück. An dem Urteil habe ein Schöffe mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei.

Äußerung rechtfertige Misstrauen in Unparteilichkeit des Schöffen

Die Äußerung des Schöffen habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das Misstrauen in seine Unparteilichkeit gerechtfertigt. Der Schöffe habe mit seiner grob unsachlichen Bemerkung deutlich gemacht, dass er der Einlassung des Angeklagten nicht nur nicht folgen werde, sondern sie für vollkommen unsinnig halte. Es liege keine bloße Unmutsaufwallung vor. Es sei dem Schöffen auch nicht darum gegangen, den Angeklagten auf gewisse Bedenken gegen die Einlassung hinzuweisen. Dies zeige nicht nur die Wortwahl, sondern auch der Umstand, dass er das Ende der Einlassung nicht abgewartet hatte.

Dienstliche Äußerung beseitigte nicht Misstrauen an Unparteilichkeit

Die dienstliche Äußerung des Schöffen sei nicht geeignet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu beseitigen. Sie sei vielmehr geeignet, das Misstrauen zu vertiefen. Der Schöffe habe deutlich gemacht, auch aus einer gewissen Distanz heraus die Einlassung des Angeklagten weiterhin als entweder nicht ernst gemeint oder als Unsinn zu bewerten. Im Übrigen sei es unerheblich, ob sich der Schöffe selber als weiterhin unvoreingenommen ansehe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 09.02.2017
Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht | Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2578
NJW 2018, 2578
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 441
NJW-Spezial 2018, 441
 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 610
NStZ 2018, 610
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2018, Seite: 154
StV 2018, 154

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27302 Dokument-Nr. 27302

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27302

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Idiocracy schrieb am 15.04.2019

Genau liebes LG - wenn das nächste Mal ein Schöffe auf die Richterbank uriniert will er damit nur seinen Dank für das köstliche Leistungswasser zum Ausdruck bringen...

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?