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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2012
1 StR 359/11 -

BGH hebt Winnenden-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers teilweise auf

Belastungszeugin wurde zu Unrecht Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Vaters des Amokläufers von Winnenden wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und wegen eines Waffendelikts aufgrund eines Verfahrensfehlers aufgehoben.

Das Landgericht Stuttgart hatte den Vater des Amokläufers von Winnenden am 10. Februar 2011 wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in 15 Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in 14 Fällen und wegen eines Waffendelikts zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt.

Eltern waren psychische Auffälligkeiten und geäußerte Tötungsfantasien des Sohnes bekannt

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der 17 Jahre alte Sohn des Angeklagten am 11. März 2009 insgesamt 15 Personen erschossen und weitere 14 Personen durch Schüsse verletzt. Die meisten Opfer waren Schülerinnen, Schüler und Lehrerinnen der Albertville-Realschule in Winnenden. Der Amoklauf endete, als sich der Sohn selbst erschoss. Die Tatwaffe und die Munition stammten aus dem Besitz des Angeklagten, einem Sportschützen. Sein Sohn hatte die Waffe und die Munition, die der Angeklagte unverschlossen aufbewahrt hatte, unbemerkt an sich gebracht. Der Sohn war zudem psychisch auffällig, was der Vater wusste. Bei einer von den Eltern veranlassten ambulanten Behandlung in einer psychiatrischen Klinik berichtete der Sohn gegenüber der Therapeutin von Tötungsfantasien. Darüber unterrichtete diese die Eltern. Der Empfehlung, den Sohn ambulant weiter zu betreuen, kamen die Eltern nicht nach, obwohl sich dessen Zustand wieder verschlechterte. Gleichwohl ermöglichte der Angeklagte seinem Sohn in der Folge Schießübungen in einem Schützenverein. Auf diese Umstände hat das Landgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf gestützt; die Tat seines Sohnes sei für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar gewesen.

BGH hebt Urteil des LG auf

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten aufgehoben. Mit dieser Rüge wurde beanstandet, dass die Verteidigung eine Belastungszeugin nicht befragen konnte.

Verteidigung blieb keine Möglichkeit Belastungszeugin zu vernehmen

Das Landgericht hat der - auf Bitte der Polizei tätigen - ehrenamtlichen Betreuerin der Familie des Amokläufers, die als Zeugin vernommen wurde, rechtsfehlerhaft ein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt. Die Betreuerin war über drei Verhandlungstage hinweg vernommen worden. Am ersten Tag bekundete sie, der Angeklagte habe ihr gesagt, er sei von der Klinik auch über die Tötungsfantasien seines Sohnes informiert worden. Dieses Wissen um die Tötungsfantasien war für den Fahrlässigkeitsvorwurf des Landgerichts besonders bedeutsam. Anders als die übrigen Verfahrensbeteiligten konnte die Verteidigung die Betreuerin an diesem Tag jedoch nicht mehr befragen. Am zweiten Vernehmungstag verlas die Betreuerin eine von ihr vorbereitete schriftliche Erklärung, mit der sie ihre Aussage widerrief. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung ein. Deswegen billigte ihr das Landgericht für die weitere Vernehmung ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (danach muss sich ein Zeuge wegen von ihm begangener Straftaten nicht selbst belasten) zu. Am dritten Vernehmungstag bestätigte die Betreuerin zwar ihre erste Aussage, weitere Angaben machte sie im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht aber nicht mehr. Die Verteidigung hatte deshalb auch am zweiten und dritten Vernehmungstag keine Möglichkeit, die Betreuerin zu befragen.

Belastungszeugin hätte kein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt werden dürfen

Bei der Prüfung, ob der Betreuerin ein Auskunftsverweigerungsrecht zustand, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Zeugin schon durch die Anfertigung der von ihr verlesenen Erklärung eine versuchte Strafvereitelung begangen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Erst mit der Verlesung der Erklärung vor Gericht bei ihrer Zeugenvernehmung hat die Betreuerin gegebenenfalls eine Strafvereitelung versucht. Für Straftaten, die ein Zeuge erst durch seine Vernehmung begeht, besteht jedoch bis zum Abschluss der Vernehmung kein Auskunftsverweigerungsrecht. Die Betreuerin wäre also weiter zur Aussage verpflichtet gewesen und hätte auch Fragen der Verteidigung beantworten müssen. Dieser Verfahrensfehler musste zur Aufhebung des Urteils führen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Feststellungen zum Amoklauf selbst aufrechterhalten, so dass hierzu insbesondere keine Zeugen mehr gehört werden müssen.

Vorwurf der fahrlässigen Tötung bzw. fahrlässigen Körperverletzung unter Umständen weiterhin gerechtfertigt

Für die neue Hauptverhandlung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich auch dann wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben kann, wenn ihm die Tötungsfantasien seines Sohnes nicht bekannt waren. Sollte er nämlich - wie bislang festgestellt - entgegen der Empfehlung der Klinik nicht für die Weiterbehandlung des Sohnes gesorgt und ihm dessen ungeachtet sogar Schießübungen im Schützenverein ermöglicht haben, könnte dies den Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigen. Zudem hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass allein schon der Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen kann, die voraussehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10.02.2011
    [Aktenzeichen: 18 KLs 112 Js 21 916/09]
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Kommentare (2)

 
 
Tasko schrieb am 30.06.2014

Irgendwo habe ich mal gelesen, daß die Tat bestraft werden soll, nicht die Folgen.

Hier werden aber die Folgen bestraft.

Der Mann hat niemanden verletzt oder getötet. Er hat seine Waffe nur eben nicht weggeschlossen. Das Strafmaß ist IMO i.O. (Bewährung), nur eben nicht die Anklagepunkte.

Bad Cat No1 antwortete am 30.06.2014

Im vorliegenden Fall werden - genauer betrachtet - sogar zwei Delikte ("Taten") zur Anklage gebracht, wobei sich das zweite Delikt erst durch die Folgen des ersten ergeben. Klingt kompliziert - ist es auch :-)

Grundsätzlich wird dem Angeklagten zunächst ein Verstoß gegen das Waffenrecht vorgeworfen - dies müsste meiner Ansicht nach § 13 AWaffV i.V.m. § 36 WaffG sein. Damit hat er zunächst eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit Bussgeld bis zu 10000 € geahndet werden kann. Soweit, so klar.

Schwierig wird der zweite Anklagepunkt, fahrlässige Tötung durch Unterlassen. Rechtlich ohne Zweifel hat das Gericht angenommen, dass die Vorschriften hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung der Waffe für den Angeklagten bindend sind. Dies ist insofern wichtig, da sich bei einem Verstoß und gleichzeitig vorliegender Garantenstellung alle Tatbestandsmerkmale hinsichtlich einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen ergeben. Es ist also wieder eine "Tat", die angeklagt wird - wenngleich bei fahrlässiger Tötung ganz allgemein die Tatfolgen erst zu einer möglichen Anklage führen (man denke an den Straßenverkehr: Das Führen eines Kfz unter Einhaltung der Vorschriften ist immer straflos, wenn ich aber einen Unfall herbeiführe, ist eine Anklage (z.B.) wegen fahrlässiger Tötung obligatorisch).

Also müsste ihr letzter Satz eigentlich so lauten: Der Mann hat jemanden verletzt oder getötet (als Mittäter ohne Vorsatz), indem er seine Waffe nicht weggeschlossen hat.

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