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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2009
- XII ZR 50/08 -
BGH zum Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes
Zugebilligter Unterhaltsbedarf darf nicht unter dem Existenzminimum liegen
Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770,- € monatlich beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.
Sachverhalt
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte, deren Höhe nicht festgestellt ist. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich monatlich auf rund 200 €,- netto belaufen.
Unterhaltsbedarf soll durch Einkünfte aus zumutbarer Erwerbstätigkeit gedeckt werden
Die Klägerin begehrt unbefristeten
Ausschlaggebend ist Lebensstandard vor der Geburt des Kindes
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der
Klägerin legt keine Gründe für weitere notwendige persönliche Betreuung vor
Diesen Mindestbedarf kann die Klägerin ab Februar 2008 in voller Höhe durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken. Denn die Klägerin ist ab dieser Zeit – nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden früheren Fassung des § 1615 l BGB - jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er für die Folgezeit weiterhin
Körperliche Erkrankung für möglichen Unterhaltsanspruch unerheblich
Ob die an MS erkrankte Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der
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BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1
a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743).
b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Bocholt, Urteil vom 21.09.2007
[Aktenzeichen: 14 F 186/06] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.02.2008
[Aktenzeichen: 1 UF 207/07]
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Dokument-Nr. 8948
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