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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2020
- 3 AZR 433/19 -
BAG zur Auslegung einer Versorgungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auch bei zunächst befristeter Anstellung
Das BAG hat entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage zu treffen ist, ist dies keine echte Anspruchsvoraussetzung, heißt es in dem Urteil weiter.
In dem hier vorliegenden Fall wurde der Kläger von der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftliche
BAG bejahrt Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen
Schriftliche Vereinbarung für Versorgungsanspruch nicht notwendig
Die Voraussetzung einer „schriftlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2019
[Aktenzeichen: 4 Sa 5/19 B]
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Dokument-Nr. 29226
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