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Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 23.01.2013
- 3 Ca 1359 b/12 -
Arbeitgeber kann Arbeitsvertrag mit ungenau beschriebener geschuldeter Tätigkeit bei gleichwohl hoher Vergütung nicht ohne weiteres anfechten oder fristlos kündigen
Ehemalige Lottogewinner verlieren Kündigungsrechtsstreit
Allein der Umstand, dass im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur rudimentär beschrieben ist und dem Arbeitnehmer gleichwohl hohe Vergütungsansprüche zustehen, berechtigt den Arbeitgeber weder zur Anfechtung noch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eheleute und machten vor nahezu 20 Jahren einen immensen Lottogewinn. Hierüber wurde in den Medien berichtet. Jetzt schreibt die Ehefrau Kinderbücher über einen Esel Joshi. Der Kläger nahm Kontakt zu den Eheleuten auf und die Parteien unterzeichneten sodann am 11. September 2011 einen
Arbeitsgericht gibt Bestandsschutzklage statt
Das Arbeitsgericht Neumünster hat der Bestandsschutzklage mit dem Teilurteil in vollem Umfang stattgegeben. Die ebenfalls rechtshängigen Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von rund 355.000 Euro waren noch nicht entscheidungsreif und sind damit noch in erster Instanz rechtshängig.
Anhaltspunkte für Scheingeschäft nicht ersichtlich
Das Arbeitsgericht führte aus, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 15343
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