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Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 18.09.2015
- 2 Ca 1992/13 -
Annahme verbilligter Speisen während Dienstzeit rechtfertigt ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters vom Ordnungsamt
Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten
Nimmt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes während der Dienstzeit verbilligte Speisen an, so begründet dies allein zwar noch nicht den Verdacht der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit. Eine fristlose Kündigung kommt daher nicht in Betracht. Jedoch verstößt er gegen seine vertraglichen Pflichten, was eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 erhielt ein
Fristlose Kündigung nicht als Tatkündigung wirksam
Das Arbeitsgericht Krefeld hielt die
Kündigung nicht als fristlose Verdachtskündigung gerechtfertigt
Die Kündigung sei ferner nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht als
Wirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Arbeitgeberin zum Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Durch die erwiesene Annahme der verbilligten Speisen habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2016
Quelle: Arbeitsgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
- ArbG Düsseldorf: Kündigung eines Chefarztes wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit unwirksam
(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2011
[Aktenzeichen: 14 Ca 8029/10]) - Verhaltensbedingte Kündigung eines Journalisten wegen unklarer Honorareinnahmen zulässig
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2007
[Aktenzeichen: 11 Sa 404/06])
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Dokument-Nr. 22249
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