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Amtsgericht Verden, Beschluss vom 04.12.2013
- 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13) -
Trunkenheit im Verkehr: Keine Teilnahme am Straßenverkehr bei Übernachten auf Diskothek-Parkplatz
Im Auto mitgeführte Decken lassen auf Übernachten-Wollen auf dem Parkplatz schließen
Hat ein wegen Trunkenheit Fahruntüchtiger sein Fahrzeug nur wenige Meter auf einem Disco-Parkplatz bewegt, weil er dort übernachten wollte, dann kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelwirkung des Entzugs der Fahrerlaubnis vorliegen. Dies hat das Amtsgericht Verden entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein alkoholisierter und fahruntüchtiger Autofahrer sein Fahrzeug nur wenige Meter auf dem
Staatsanwaltschaft beantragt vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Die zuständige Staatsanwaltschaft verlangte vor dem zuständigen Amtsgericht Verden, dass dem Autofahrer gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen werde, weil der Mann einen Verstoß gegen § 316 Abs. 1 StGB (Trunkenheit im Verkehr) begangen habe. Wer sich als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen erweise, weil er angetrunken am Verkehr teilnehme, dem müsse gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Gericht weist Antrag der Staatsanwaltschaft ab
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht Verden, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Verden (vt/pt)
Jahrgang: 2014, Seite: 378 NZV 2014, 378
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Dokument-Nr. 18787
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