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Amtsgericht Speyer, Urteil vom 09.08.1957
- Cs 420/57 -
Abrutschen vom Kupplungspedal aufgrund leichten Schuhwerks begründet Fahrlässigkeit
Fahren mit leichtem Schuhwerk zwar nicht verboten, begründet aber besondere Vorsicht
Wer beim Autofahren leichte Pumps mit schmalem Absatz trägt, muss besonders vorsichtig fahren. Rutscht die Fahrerin aufgrund des leichten Schuhwerks vom Kupplungspedal ab und kommt es zu einem Unfall, ist ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Speyer hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Autofahrerin fuhr auf einer mit einem Stopp-Schild versehene
Hohe Sorgfaltspflichten bei mit Stopp-Schild versehener Kreuzung
Das Amtsgericht Speyer bejahte eine fahrlässige Körperverletzung. Zwar könne es insbesondere im Großstadtverkehr und bei plötzlich auftretenden Verkehrssituationen jedem
Leichtes Schuhwerk begründete besondere Vorsicht
Zudem habe der Umstand, dass die Autofahrerin leichte Wildlederpumps mit dünner Ledersohle und mittelhohem schmalen Absatz trug, einen weiteren Grund zur besonderen Vorsicht dargestellt. Zwar sei derartiges Schuhwerk nicht generell als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Allerdings gewährleiste es nicht den gleichen Halt, wie etwa stabile Straßenschuhe, die eventuell noch mit Gummi- oder Kreppsohlen versehen sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Amtsgericht Speyer, ra-online (zt/DAR 58, 107/rb)
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Jahrgang: 1958, Seite: 107 DAR 1958, 107
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Dokument-Nr. 16249
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