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Amtsgericht Melsungen, Urteil vom 07.12.2017
- 4 C 325/17 (70) -
Fristlose Kündigung eines Mieters mit geistiger Behinderung aufgrund massiven Einschlagens einer Wohnungseingangstür mit Holzhammer
Auffälliges Sozialverhalten der Nachbarschaft rückt Beschädigung nicht in milderes Licht
Beschädigt ein Mieter mit einer geistigen Behinderung die Wohnungseingangstür eines Mitmieters mit einem Holzhammer so sehr, dass sie ausgetauscht werden muss, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB ohne vorherige Abmahnung. Dass die Nachbarschaft ebenfalls sozial auffällig ist, rückt die Beschädigung nicht in ein milderes Licht. Dies hat das Amtsgericht Melsungen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 beschädigte ein Mieter die
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Melsungen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 1 und § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Das Einschlagen der
Kein Erfordernis einer Abmahnung
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine vorherige
Bestätigung durch Landgericht
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde durch das Landgericht Kassel in der Berufungsinstanz bestätigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2018
Quelle: Amtsgericht Melsungen, ra-online (zt/WuM 2018, 87/rb)
- Landgericht Kassel, Hinweisbeschluss vom 20.02.2018
[Aktenzeichen: 1 S 17/18]
- Ordentliche Kündigung eines psychisch erkrankten Mieters bei bestehender Gesundheitsgefährdung der Mitmieter und Vorliegen von Sachschäden zulässig
(Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 26.06.2014
[Aktenzeichen: 7 C 95/14]) - Beschädigung des Eigentums des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
(Landgericht München I, Beschluss vom 20.12.2005
[Aktenzeichen: 14 S 22556/05])
Jahrgang: 2018, Seite: 87 WuM 2018, 87
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Dokument-Nr. 25626
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