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Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 09.02.2023
- 4 C 425/22 -
Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu
Auf Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks kommt es nicht an
Einem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung hatte mit
Kein Anspruch auf Genehmigung zur Mini-Solaranlage
Das Amtsgericht Konstanz entschied gegen die Kläger. Diese haben keinen Anspruch auf
Auf Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks kommt es nicht an
Nach Ansicht des Amtsgerichts komme es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt werde. Ohnehin wäre dies hier der Fall. Die Mini-Solaranlage sei erheblich wahrnehmbar. Es liege eine relevante nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor.
Keine entsprechende Anwendung der Regelung zu Ladeboxen
Eine entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, wonach Ladeboxen privilegiert sind, komme nach Auffassung des Amtsgerichts nicht in Betracht. Es fehle insofern an einer planwidrigen Regelungslücke. Rechtspolitische Erwägungen, so überzeugend sie sein mögen, genügen nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2023
Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 246 GE 2023, 246
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Dokument-Nr. 32755
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