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Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 09.02.2023
4 C 425/22 -

Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu

Auf Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks kommt es nicht an

Einem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung hatte mit Zustimmung der Eigentümer an der Außenseite seines Balkons eine Mini-Solaranlage anbringen lassen. Das Modul war Schwarz, hatte eine Fläche von 168 cm x 100 cm und war an einem Wechselrichter angeschlossen. Auf einer Eigentümerversammlung im Oktober 2022 wurde mehrheitlich ein Beschluss gefasst, wonach das Balkonkraftwerk zu entfernen sei. Dagegen richtete sich die Klage der beiden Wohnungseigentümer.

Kein Anspruch auf Genehmigung zur Mini-Solaranlage

Das Amtsgericht Konstanz entschied gegen die Kläger. Diese haben keinen Anspruch auf Genehmigung der Mini-Solaranlage. Die übrigen Wohnungseigentümer müssen der Errichtung eines Balkonkraftwerks nicht zustimmen. § 20 Abs. 1 WEG enthalte eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stelle die Montage der Photovoltaikanlage dar, ohne dass es auf einen Eingriff in die Substanz ankomme.

Auf Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks kommt es nicht an

Nach Ansicht des Amtsgerichts komme es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt werde. Ohnehin wäre dies hier der Fall. Die Mini-Solaranlage sei erheblich wahrnehmbar. Es liege eine relevante nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor.

Keine entsprechende Anwendung der Regelung zu Ladeboxen

Eine entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, wonach Ladeboxen privilegiert sind, komme nach Auffassung des Amtsgerichts nicht in Betracht. Es fehle insofern an einer planwidrigen Regelungslücke. Rechtspolitische Erwägungen, so überzeugend sie sein mögen, genügen nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2023
Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2023, Seite: 246
GE 2023, 246

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32755 Dokument-Nr. 32755

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