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Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 29.03.2021
- 66 C 183/20 -
Inhaber des Mietkautionssparkontos kann auch bei Mietermehrheit allein auf Herausgabe der Sparbuchs klagen
Sparkonto als Mietsicherheit an Vermieter verpfändet
Hat von mehreren Mietern einer Wohnung nur einer der Mieter ein Sparkonto als Mietsicherheit angelegt und an den Vermieter verpfändet, so kann der Mieter als alleiniger Kontoinhaber auch auf Rückgabe der Sparbuchs klagen. Dies hat das Amtsgericht Flensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietvertrags über eine in Schleswig-Holstein gelegenen Doppelhaushälfte im Jahr 2019 bestand Streit über die Herausgabe der Mietkaution. Mieter des Hauses war ein Ehepaar. Der Ehemann hatte zu Mietbeginn als Mietsicherheit ein
Mieter als alleiniger Kontoinhaber befugt zur Herausgabeklage
Das Amtsgericht Flensburg entschied zu Gunsten des Mieters. Er könne allein Klage auf Herausgabe des Sparbuchs und der Abgabe der Freigabeerklärung erheben. Zwar müsse bei einer
Abwicklung eines Pfandrechtsverhältnisses
Vielmehr gehe es nach Ansicht des Amtsgerichts um die Abwicklung eines Pfandrechtsverhältnisses. An diesem sei die Ehefrau als weitere Mieterin nicht beteiligt. Nur der Kläger sei Anspruchsinhaber. Er habe das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2021
Quelle: Amtsgericht Flensburg, ra-online (zt/WuM 2021, 557/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 557 WuM 2021, 557
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Dokument-Nr. 31032
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