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Amtsgericht Delmenhorst, Urteil vom 21.08.2003
- 4b C 5160/03 (V) -
Betriebskostenabrechnung: Mieter kann Zusendung von Belegkopien gegen Erstattung von 0,25 Euro je Kopie verlangen
Zum Recht des Mieters auf Prüfung einer Nebenkostenabrechnung / Unterlagen-Einsichtnahme und Kopien-Zusendung
Möchte ein Mieter die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung überprüfen, dann hat er das Recht die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen beim Vermieter einzusehen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Delmenhorst kann ein Mieter auch verlangen, dass der Vermieter Kopien der Abrechnungsbelege erstellt. Hierfür darf der Vermieter je Kopie höchstens 0,25 Euro berechnen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die
Mieter hat Anspruch auf Belegkopien
Das Amtsgericht Delmenhorst verurteilte den Vermieter dazu, Kopien von den der
Das Amtsgericht Delmenhorst stützte den Anspruch des Mieters auf Übersendung der Ablichtungen der Rechnungsbelege auf § 811 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB.
25 Cent je Kopie sind angemessen
Den angemessenen Kostenaufwand für eine Kopie schätzte das Amtsgericht Delmenhorst gemäß § 287 ZPO auf 0,25 Euro. Den Verwaltungsaufwand des Vermieters sah das Amtsgericht als gering an. Es führte aus, dass ein Verwaltungsaufwand auch anfallen würde, wenn der Vermieter die Unterlagen heraussuche, um sie dem Mieter zur Einsicht vorzulegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Delmenhorst (vt/pt)
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Jahrgang: 2003, Seite: 657 WuM 2003, 657
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Dokument-Nr. 18785
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