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Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28.04.1999
- 16 C 602/99 -
Vermieterin muss Kinderwagen von Mietern im Treppenhaus dulden - nicht aber von Besuchern
Kinderwagen im Treppenhaus können im Notfall Fluchtweg versperren - Abstellverbot unterliegt Abwägung mit Mieterinteressen
In einem Klageverfahren hatte die Hauseigentümerin von einer Mieterin verlangt, keinen Kinderwagen mehr im Hausflur abzustellen. Dabei berief sie sich auf die Hausordnung, die besagte, dass das Abstellen von Kinderwagen und anderen Gegenständen untersagt sei, wenn dadurch das Treppenhaus und der Flur nicht mehr den Zweck als Fluchtweg erfüllen könne. Das Amtsgericht Winsen (Luhe) gab der Klage insoweit statt, als der Mieterin untersagt wurde, ihren Besuchern zu gestatten, Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Sie selbst dürfe aber ihren eigenen Kinderwagen dort weiter abstellen.
Die Richter verwiesen darauf, dass die
Abwägung zwischen Sicherheit der Hausbewohner und Nachteilen für von Abstellverbot betroffene Bewohner
Deshalb unterliege das Verbot, den
Kinderwagen eine steile Treppe hochtragen zu müssen ist erhebliche Belastung für alleinerziehende Mutter
Die Beklagte sei alleinerziehende
Besondere Schutzwürdigkeit der Familie ist bei Abwägung zu berücksichtigen
Das Interesse der Mieterin sei gewichtiger als das Interesse der Vermieterin. Die Familie - insbesondere mit Kindern - stehe unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Für jedes Gemeinwesen stelle eine Familie mit Kindern ein hohes Gut dar. Kinder seien die Zukunft einer Gesellschaft. Wenn keine Kinder mehr vorhanden wären, würde unser Rentensystem völlig zusammenbrechen, heute erwachsene Personen würden ohne jegliche Altersversorgung dastehen.
Müttern dürfen im täglichen Leben keine unnötigen Belastungen auferlegt werden
Kinderfreundlichkeit der Gesellschaft sei deshalb etwas, was nicht nur in feierlichen Reden eingefordert werden dürfe. Sie sei im täglichen Leben auch zu leben. Die Gesellschaft - und damit die Klägerin als Teil der Gesellschaft - habe die Verpflichtung, Müttern keine unnötigen Belastungen aufzuerlegen, d.h. ihnen das leben nicht schwerer zu machen, als dieses unbedingt notwendig sei - insbesondere wenn Rechte Dritter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden.
Beeinträchtigung durch Abstellen des Kinderwagens ist gering
Die Beeinträchtigung durch das Abstellen des Kinderwagens sei für die Klägerin sehr gering. Dies gelte insbesondere, wenn der
Bloße Besucher des Hauses dürfen Kinderwagen hingegen nicht im Flur abstellen
Auf der anderen Seite seien aber, wenn Besuch komme, dann mindestens zwei Erwachsene vorhanden, die den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Winsen (vt/we)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2000, Seite: 237 NZM 2000, 237 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1999, Seite: 452 WuM 1999, 452
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Dokument-Nr. 10996
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