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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.12.2016
- 93 C 4622/13 -
Denkmalschutz vs. Dekoration: Gartenzwerge dürfen nicht auf dem Vordach aufgestellt werden
Art der Befestigung der Gartenzwerge stellt keine vorübergehende Dekoration sondern Umgestaltung des Vordachs dar
Das Amtsgericht Wiesbaden hat entschied, dass eine Anwohnerin keinen Anspruch auf Wiederaufstellung von Gartenzwergen auf dem Vordach des gemeinsam mit dem Beklagten bewohnten Anwesens hat, da die Aufstellung der Gartenzwerge gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstößt.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin die Wiederaufstellung der am 21. September 2013 durch den Beklagten eigenmächtig vom Vordach des gemeinsam mit dem Beklagten bewohnten Anwesens entfernten 40
Aufstellung der Gartenzwerge verstößt gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften
Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufstellung der
Zwerge stellen mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes dar
Nach einer Auskunft der
Aufstellen der Gartenzwerge ohne behördliche Genehmigung verboten
Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Aufstellung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2016
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online
- Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung von Gartenzwergen aus dem Gemeinschaftsgarten
(Amtsgericht Hamburg-Harburg, Beschluss vom 30.12.1985
[Aktenzeichen: 610a II 17/85]) - Aufstellung von Gartenzwergen in Wohnanlage erlaubt
(Amtsgericht Recklinghausen, Beschluss vom 18.10.1995
[Aktenzeichen: 9 II 65/95])
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Dokument-Nr. 23558
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