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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 28.12.2012
- 24 C 166/12 -
Unterzeichnung eines "Null-Euro-Vertrages" führt nicht zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages
Vertragsabschluss muss vom Mobilfunkanbieter dargelegt werden
Kommt es im Rahmen einer Promotion-Aktion zu einer Unterzeichnung eines "Null-Euro-Vertrages", führt dies nicht zu einem Abschluss eines kostenpflichtigen Mobilfunkvertrages. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Passantin auf dem Alexanderplatz in Berlin von einem Promoter der Cosma Plus GmbH angesprochen. Es ging um den Abschluss eines sogenannten "Null-Euro-Vertrags" für Mobilfunkdienstleistungen. Die Passantin wählte das "Top-Paket". Es sollte weder eine Grundgebühr noch ein Mindestumsatz oder eine Anschlussgebühr fällig sein. Nachdem ihr ein mit "Auftrag" bezeichnetes Dokument zugeschickt wurde, indem ihr eine Aktivierung mitgeteilt wurde, erhielt sie von Vodafone eine Rechnung. Das Unternehmen behauptete, sie habe einen
Anspruch auf Zahlung der Grundgebühr bestand nicht
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Frau. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 303 CR 2013, 303
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Dokument-Nr. 15037
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